Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Tilgungsunterbrechung


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8  60.

Ist  die  Verpfändung  einmal  gültig  geschehen,  so  darf  dem  Gläubiger  eine  von  ihm
geforderte  Zahlung  nicht  deshalb  verweigert  werden,  weil  nach  dem  mit  den  Agnaten  vereinbarten
  Tilgungsplane  die  Abtragung  dieser  Stammgutsschuld  schon  früher  hätte  erfolgen  sollen.

8  61.

Läßt  der  Stammgutsbesitzer  durch  seine  Schuld  es  dahin  kommen,  daß  ein  zum  Stammgut
  gehöriges  Grundstück  Schulden  halber  von  den  Gläubigern  in  Anspruch  genommen  wird,
so  darf  jeder  zu  seinem  Einzelhause  gehörige  Agnat,  sowie  jeder  andere  Fürst  des  Gesamthauses
  von  ihm  fordern,  daß  er  dem  Stammgute  vollen  Ersatz  für  den  daraus  entstandenen
Schaden  leiste  und  dafür  sofort  aus  seinem  Privatvermögen  genügende  Sicherheit  bestelle.

Sollte  dies  nicht  geschehen,  so  darf  jeder  einzelne  der  genannten  Agnaten  und  besonders
Fürsten  beantragen,  daß  eine  Beschlagnahme  der  Einkünfte  aus  dem  Stammgute  insoweit
und  so  lange  stattfinde,  als  dies  zur  Beseitigung  der  Verschuldung  erforderlich  ist.

Die  Beschlagnahme  kann  je  nach  Lage  der  Sache  durch  unmittelbare  Anweisung  der
Einkünfte  an  die  Gläubiger  oder  durch  Einsetzung  eines  Zwangsverwalters  in  die  ganze
Verwaltung  oder  in  Teile  derselben  stattfinden.

8  62.

Jeder  der  in  §  61  genannten  Agnaten  und  Fürsten  ist  befugt,  die  über  die  Stammguts-Grundstücke
  geführten  öffentlichen  Grundbücher  einzusehen  und,  wenn  sich  daraus  ergeben
sollte,  daß  Grundstücke  mit  mehr  Schulden  belastet  wären,  als  nach  den  Tilgungsplänen
zulässig  ist,  von  dem  Stammgutsbesitzer  die  Einhaltung  der  Pläne  zu  fordern.  Nötigenfalls
darf  er  das  Schiedsgericht  anrufen.

§  63.

Sollte  es  sich  ereignen,  daß  die  Einkünfte  des  Stammgutes  so  abnehmen,  daß  bei  aller
Sparsamkeit  außer  dem  standesgemäßen  Unterhalt  für  den  Besitzer  und  seine  Familie  und
außer  den  darauf  ruhenden  hausgesetzlichen  Apanagen,  Unterhalts=  und  Taschengeldern,
Wittümern  und  sonstigen  Lasten  nicht  auch  noch  die  Summe  aufgebracht  werden  kann,  die
nach  dem  Schuldentilgungsplane  in  der  betreffenden  Zeit  zur  Abtragung  der  Stammgutsschuld
  zu  verwenden  wäre,  so  darf  der  Familienrat  den  Stammgutsbesitzer  von  der  Aufbringung
  eines  Teils  oder  selbst  der  ganzen  Summe  der  Stammgutsschuld  entbinden.

Der  Stammgutsbesitzer  hat  zu  diesem  Zwecke  dem  Familienrat  den  Nachweis  zu  führen,
daß  die  Einkünfte  nicht  ausreichen.  Ist  der  Nachweis  erbracht,  so  hat  der  Familienrat  in
öffentlich  beglaubigter  Urkunde  anzuerkennen,  daß  der  Nachweis  erbracht  sei,  und  in  der