Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  73.  961

II  Ein  besonderer  Religionsunterricht  kann  nach  Bereitstellung  der  erforderlichen  Mittel
auf  Antrag  der  zuständigen  kirchlichen  Behörde  durch  Verfügung  der  Regierung,  Kammer
des  Innern,  eingerichtet  werden.  Bei  Volksfortbildungsschulen  mit  großer  Schülerzahl  soll

dies  tunlichst  geschehen.
§  13.

1  Nach  Bereitstellung  der  erforderlichen  Mittel  kann  an  der  Volksfortbildungsschule  durch
Verfügung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ein  besonderer  Fachunterricht  (z.  B.  Fachzeichnen,
  Gewerbekunde,  Hauswirtschaftslehre)  eingerichtet  werden.  Die  Unterrichtsstunden
für  den  Fachunterricht  dürfen  in  die  Mindeststundenzahl  der  Volksfortbildungsschule  (8  10
Abs.  1)  nicht  eingerechnet  werden.

II  Wenn  in  einer  Gemeinde  oder  einem  zusammengesetzten  Schulsprengel  an  der  öffentlichen
  Volksschule  des  einen  Konfessionsteils  ein  besonderer  Fachunterricht  eingerichtet  wird,
so  ist  der  Besuch  dieses  Fachunterrichts  und  die  Benützung  der  hierfür  bestehenden  Einrichtungen
den  innerhalb  des  gleichen  Gebiets  wohnenden  Fortbildungsschulpflichtigen  des  anderen  Konfessionsteils
  unter  den  gleichen  Bedingungen  auch  dann  zu  gestatten,  wenn  diese  Fortbildungsschulpflichtigen
  einer  anderen  öffentlichen  Volksschule  zugeteilt  sind,  es  sei  denn,  daß  ihnen
der  Besuch  einer  Berufsfortbildungsschule  offen  steht  oder  der  gleiche  Fachunterricht  auch  an
der  öffentlichen  Volksschule  ihres  Bekenntnisses  erteilt  wird.

III  Der  Besuch  des  besonderen  Fachunterrichts  an  einer  Volksfortbildungsschule  kann  auf
Antrag  der  Gemeindeverwaltung  (verstärkten  Gemeindeverwaltung)  sämtlichen  beteiligten  Fortbildungsschulpflichtigen
  ohne  Unterschied  des  Bekenntnisses  (Abs.  I,  II)  für  die  Dauer  ihrer
allgemeinen  Schulpflicht  durch  Verfügung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Pflicht
gemacht  werden.  Die  Bestimmung  im  §  6  Abs.  II  Satz  2  findet  Anwendung.  Die  rechtliche
  Natur  der  beteiligten  Volksschulen  bleibt  unverändert.

§  14.

1  Die  Entlassung  aus  der  Volksfortbildungsschule  erfolgt  vorbehaltlich  der  in  dieser  Verordnung
  zugelassenen  Ausnahmen  am  Schlusse  des  Schuljahrs  derjenigen  Volksschule,  der
die  Fortbildungsschulpflichtigen  während  des  letzten  Schuljahrs  ihrer  allgemeinen  Schulpflicht
zuletzt  angehört  haben.

II  Fortbildungsschulpflichtige,  die  sich  bei  der  Entlassungsprüfung  nicht  als  ahinreichend
unterrichtet  erweisen,  können  durch  Verfügung  des  Distriktsschulinspektors,  Stadtschulreferenten
oder  Stadtschulkommissärs  zum  weiteren  Besuche  der  Volksfortbildungsschule  auf  eine  im  voraus
zu  bestimmende  Zeit,  längstens  aber  auf  die  Dauer  eines  Schuljahrs  angehalten  werden.
Diese  Zeit  kann  nachträglich  abgekürzt  oder  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs  verlängert  werden.