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darf die Volksfortbildungsschule für diese Schulpflichtigen auf Antrag der Gemeindebehörde
durch Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, aufgehoben werden. Die Vorschrift
im 8 13 Abs. I Satz 2 findet Anwendung. Alsdann sind in Verbindung mit der öffent—
lichen Berufsfortbildungsschule eine oder mehrere allgemeine Abteilungen zu errichten, zu
deren Besuch alle Fortbildungsschulpflichtigen des betreffenden Geschlechts, soweit sie nicht
einer Fachabteilung angehören, bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht verpflichtet sind.
II In der allgemeinen Abteilung kann eine Abminderung der Stundenzahl bis auf ein-
hundertsechzig im Schuljahr ohne Einrechnung des Religionsunterrichts zugelassen werden.
15.
1 Für alle Schüler, die im Zeitpunkte der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht
eine Berufsfortbildungsschule besuchen, ist unter der Leitung eines von der Regierung,
Kammer des Innern, zu bestimmenden Prüfungskommissärs eine Entlassungsprüfung abzu-
halten.
II Im Falle des § 13 Abs. V kann die Entlassungsprüfung unterbleiben, wenn oder
soweit eine entsprechende Prüfung am Schlusse der verlängerten Schulbesuchspflicht stattfindet.
III Schüler einer nicht öffentlichen Berufsfortbildungsschule können zur Ablegung der Ent-
lassungsprüfung an die Volksfortbildungsschule oder eine öffentliche Berufsfortbildungsschule
verwiesen werden.
8 16.
1 In den Fällen der §§ 13 Absatz I, II, III, IV, 14 erfolgt die Entlassung aus der
Berufsfortbildungsschule regelmäßig am Schlusse des Schuljahrs, in dem die Schüler das
letzte Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht vollenden. Bei außerordentlichen Umständen kann
sie auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorbehaltlich des Bestehens einer besonderen Ent-
lassungsprüfung vor dem aus Satz 1 sich ergebenden Zeitpunkte durch Verfügung des
Prüfungskommissärs ausnahmsweise bewilligt werden.
I Schulpflichtige, die sich bei der Entlassungsprüfung nicht als hinreichend unterrichtet
erweisen, können durch Verfügung des Prüfungskommissärs zum weiteren Besuche der Be-
rufsfortbildungsschule oder der Volksfortbildungsschule auf eine im voraus zu bestimmende
Zeit, längstens aber auf die Dauer eines Schuljahrs angehalten werden. Diese Zeit kann
nachträglich abgekürzt oder bis zum Schlusse des Schuljahrs verlängert werden.
§ 17.
1 Die Schulpflicht endigt für Schüler einer Berufsfortbildungsschule mit der Aus-
händigung des Entlassungszeugnisses an sie oder die Erziehungsberechtigten.