Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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weiterer Witwen und bei Nichtvorhandensein einer solchen zu Gunsten der nachgeborenen 
Kinder; sind mehrere Witwen von Fideikommißbesitzern gleichzeitig vorhanden, so ist die 
Hälfte der aus dem Fonde entfallenden Zinsen zu gleichen Teilen unter sie zu verteilen. 
Auch die Kinder der nachgeborenen Söhne der Fideikommißbesitzer — nicht aber auch 
die Kinder nachgeborener Töchter derselben — sollen, jedoch erst nach dem Ableben ihres 
Baters mit Unterhaltsbeiträgen aus dieser zweiten Hälfte der Zinsen des Fondes bedacht 
werden und zwar in der Weise, daß sie nach dem Tode ihres Vaters dessen Anteile auf 
Lebenszeit noch genießen und zu gleichen Teilen unter sich teilen sollen. 
Gleichen Anspruch haben die Kinder eines nachgeborenen Sohnes, wenn derselbe vor 
dem Fideikommißbesitzer gestorben ist. 
Der im Vorstehenden bestimmte Fond ist in mündelsicheren, bei der K. Filialbank in 
München zu hinterlegenden Wertpapieren anzulegen. 
Die Vergrößerung des Fondes erfolgt in der Weise, daß aus den Zinsen die Prämien 
einer Lebensversicherung des Sohnes der Stifter Rüdiger bezahlt werden, wobei die Ver— 
sicherungssumme beim Ableben des Sohnes, spätestens nach vierzig Jahren bezahlt wird; 
diese Versicherungssumme ist dem Fonde zuzuschlagen. 
  
Dieses nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Familienfideikommiß der Freiherren von Hirschberg in Hirschberg am Haarsee wird 
nach beendigter Instruktion auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestim- 
mungen entsprechend mit Vorbehalt der Rechte der Pflichtteilberechtigten auf den Pflichtteil 
hiermit bestätigt. 
Zugleich wird angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel des Ge- 
richtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt 
gemacht werde. 
München, den 13. März 1914. 
K. Oberlandesgericht München. 
Der K. Präsident: 
gez. von Beinzelmann.
	        
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