Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden 
ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß 
nach der Überzeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nach- 
gesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen. 
R. u. St.A.G. 88 22 und 35. 
2. Die Ersatzkommission darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn sie überzeugt ist, 
daß für das Entlassungsgesuch nicht die Absicht des Wehrpflichtigen, sich der 
Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu entziehen, maßgebend ist. 
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen." 
An den Schluß der Ziffer 3 ist für „St. A. G. § 19“ zu setzen: 
„N. u. St. A.G. 8§ 22, 23 Absl. 2.“ 
Die Ziffern 4 bis 6 erhalten folgenden Wortlaut: 
„4. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit gilt als nicht erfolgt, wenn der 
Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungs- 
urkunde seinen Wohnsitz oder seinen danernden Aufenthalt im Inland hat. 
R. u. St. A.G. 8§ 24 (s. auch § 2). 
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß 
besonderer Anordnungen über Versagung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit 
vorbehalten. 
R. u. St. A. G. § 22 Abf. 2. 
6. Uber Bestrafung der unerlaubten Auswanderung siehe Strafgesetztuch für das 
Deutsche Reich § 140 (vogl. auch S§ 26,7 Abs. 3).“ 
§ 32. 
Ziffer 2g erhält folgenden Wortlaut: 
„8) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im 
Ausland haben (s. § 33,10).“" 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „oder &“ einzufügen: 
„auf die unter 2g aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des 
§ 33,“ 
§ 33. 
Ziffer 10 lautet: 
„10. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im 
Ausland haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden. Diese 
Zurückstellung kann, sofern die Militärpflichtigen ihren dauernden Aufenthalt in 
einem außereuropäischen Lande haben, bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren 
ausgedehnt werden.
	        
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