Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

3. der Assessorbezirk Mönchberg des Forstamts Stadtprozelten dem Forstamte 
Klingenberg a. M. zugeteilt und 
4. die Försterstelle in Schollbrunn, Forstamts Altenbuch, in eine etatsmäßige 
Waldwärterstelle umgewandelt werde. 
München, den 29. Dezember 1913. 
v. Breunig. 
Nr. 5301e 8. 
  
Bekanntmachung zur Bekämpfung der übertragbaren Kinderlähmung. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Einverständnisse mit dem K. Staatsministerium der Justiz wird die Bekannt- 
machung vom 9. Mai 1911 (GVl. S. 426) durch folgende Vorschriften ergänzt: 
1. Jede Erkrankung sowie jeder Todesfall an übertragbarer Kinderlähmung (Polio- 
myelitis anterior acuta, Heine-Medin'—scher Krankheit) ist der Distriktspolizei- 
behörde des Aufenthaltsorts des Kranken oder des Sterbeorts (in München der 
Polizeidirektion) anzuzeigen. 
Die Vorschriften des Abschnittes I und des § 30 der Bekanntmachung vom 
9. Mai 1911 über die Anzeigepflicht, dann die Ziffern 1, 2 und 4 der Be- 
kanntmachung vom 8. Juni 1913 (GWl. S. 204) gelten hierbei entsprechend. 
2. Die Regierungen, Kammern des Innern, und die Distriktspolizeibehörden werden 
ermächtigt, in ihren Bezirken oder in Teilen von solchen durch polizeiliche Vor- 
schriften die Anzeigepflicht auch auf Verdachtsfälle auszudehnen, wenn die Krankheit 
gehäuft auftritt. 
3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1914 in Kraft. 
München, den 5. Januar 1914. 
Dr. Frhr. v. Soden#-Fraunhofen. 
Nr. 53010 8. 
Bekannutmachung über die Dienstanweisung für die Leichenschauer. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Nachgange zu der Bekanntmachung über die Dienstanweisung für die Leichen- 
schauer vom 9. Mai 1911 (GBl. S. 445) wird bestimmt, daß die Leichenschauer auch
	        
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