Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Zweiter Abschnitt. 
Die Fahrt auf freier Strecke. 
8 13. Verkehrszeiten. 
1. Die Schiffahrt ist im allgemeinen nur bei Tag gestattet. 
2. Bei Nacht darf der Kanal nur mit besonderer Erlaubnis der Kanalverwaltung 
befahren werden. 
3. Als Nacht wird die Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu 
einer halben Stunde vor Sonnenaufgang gerechnet. 
§ 14. Fahrt bei Nacht. 
Ein bei Nacht fahrendes Schiff muß wenigstens zwei Mann an Bord haben. Am 
Vorderteil des Schiffes ist eine Laterne anzubringen, die nach allen Seiten ein gleichmäßiges 
und ununterbrochenes weißes Licht wirft. Das Licht muß bei klarer Luft auf mindestens 
2 km sichtbar sein. 
§ 15. Fahrt bei Nebel. 
1. Bei Nebel muß mit besonderer Vorsicht und mit verminderter Geschwindigkeit ge- 
fahren werden. 
2. Auf den mit eigener Triebkraft bewegten Schiffen müssen außerdem in kurzen 
Zwischenräumen mit einer Glocke oder einem Nebelhorn Signale gegeben werden. 
16. Triebkraft. 
1. Die Schiffe dürfen durch Menschen, durch Tiere, durch den Wind und durch eigene 
Triebkraft (§ 1) bewegt werden. Das Treideln mit Rindern ist jedoch nur in Notfällen 
und nur auf kurze Strecken gestattet. 
2 Durch die Verwendung von Segeln darf die Fahrt anderer Schiffe nicht gestört 
werden. 
3. Die Fortbewegung der Schiffe mittels Stangen von Bord aus ist im allgemeinen 
verboten. Nur beim Ausweichen, Flottmachen oder bei sonstigen besonderen Anlässen dürfen 
unbeschlagene, stumpfe Stangen auf kurze Strecken zum Steuern der Schiffe verwendet 
werden. In den Flußstrecken ist die Anwendung solcher Stangen ohne Beschränkung gestattet. 
§ 17. Das Treideln. 
1. Es darf nur vom Leinpfad aus getreidelt werden. 
2. Ist auf beiden Seiten ein Leinpfad vorhanden, so hat der Schiffer den in der 
Fahrtrichtung links liegenden Leinpfad zu benützen. Bei ungünstigen Windverhältnissen darf
	        
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