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c) Wird das eine Schiff vom Leinpfad aus gezogen, während das
andere Schiff mit eigener Triebkraft fährt,
so weicht das gezogene Schiff nach seiner Zugseite, das mit eigener Triebkraft
fahrende Schiff nach der entgegengesetzten Seite aus.
d) Fahren beide Schiffe mit eigener Triekkraft,
so erfolgt das Ausweichen nach links.
§ 23. Einschiffige Strecken.
Wenn ein Schiff an eine Kanalstrecke kommt, die für die Kreuzung zweier Schiffe
nicht breit genug ist, so muß es, wenn bereits ein anderes in entgegengesetzter Richtung
in diese Strecke eingefahren ist, anhalten, auf die Seite fahren und die Durchfahrt des
entgegenkommenden Schiffes abwarten.
§ 24. Das Vorfahren.
1. Will ein Schiff einem anderen vorfahren, so hat der Schiffer seine Absicht durch
Zuruf, wenn jedoch das Schiff mit eigener Triebkraft fährt, durch Glocken= oder Nebel-
hornsignale kund zu geben. Hierauf hat das Schiff, das überholt werden soll, ungesäumt
auf die Seite zu fahren und das Fahrwasser frei zu geben.
2. Das Vorfahren ist in folgender Weise durchzuführen:
a) Wenn beide Schiffe von demselben Leinpfad aus gezogen werden,
so hält sich das überholende Schiff mit gespanntem Zugseil auf der Leinpfadseite.
Das Schiff, das überholt werden soll, hat nach der dem Leinpfad entgegen-
gesetzten Seite auszuweichen und sein Zugseil zu senken.
b) Wird das eine Schiff vom Leinpfad aus gezogen, während das
andere mit eigener Triebkraft fährt,
so muß das gezogene Schiff nach seiner Zugseite hin ausweichen.
c) Fahren beide Schiffe mit eigener Triebkraft,
so muß das Schiff, das überholt werden soll, nach links ausweichen; das über-
holende fährt rechts vor.
§ 25. Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit.
1. a) An den zur Räumung des Fahrwassers, zur Vornahme von Kanalbauten oder
von Messungen im Fahrwasser liegenden oder sich bewegenden Schiffen aller Art,
b) an Baustellen für Uferanlagen und Wasserbauten,
c) an Stellen, an denen Schiffe löschen oder laden,
d) an fahrenden oder liegenden Schiffen