Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  3.  19

muß  mit  solcher  Vorsicht  vorbeigefahren  werden,  daß  Störungen  und  Gefährdungen  ausgeschlossen
  sind.

2.  Der  Anfang  und  das  Ende  von  Kanalstrecken,  die  langsam  und  mit  besonderer
Vorsicht  durchfahren  werden  müssen,  werden  an  geeigneter  Stelle  durch  rote  Tafeln  mit
entsprechender  Aufschrift  gekennzeichnet.  Auf  diesen  Strecken  darf  höchstens  mit  einer  Geschwindigkeit
  von  3  km  in  der  Stunde  gefahren  werden.

Dritter  Abschnitt.

Das  Turchfahren  der  Schleusen.
§  26.  Verkehrszeiten.

1.  Vom  Eintritt  der  Dunkelheit  bis  Tagesanbruch  sind  die  Schleusen  für  den  Verkehr
gesperrt.

2.  Schiffe,  die  mit  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  den  Kanal  bei  Nacht  befahren
dürfen,  können  unter  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  auch  während  der  Nacht  durchgeschleust
werden.

§  27.  Annäherung  an  die  Schleusen.

Die  Annäherung  an  die  Schleusen  muß  langsam  geschehen.  Wenn  ein  Schiff  nicht
sofort  in  die  Schleuse  einfahren  kann,  so  hat  es  in  einer  Entfernung  von  mindestens  50  m
vor  der  Schleuse  anzuhalten.

§  28.  Der  Schleuseurang.

1.  Soweit  ein  Vorschleuserecht  nicht  besteht,  werden  die  Schiffe  nach  der  Reihenfolge
ihrer  Ankunft  vor  den  Schleusen  zur  Durchfahrt  zugelassen.  Auf  jede  Bergschleusung  folgt
jedoch  zunächst  eine  Talschleusung  und  umgekehrt.

2.  Kleinere  Schiffe  sind,  wenn  möglich,  zusammen  mit  einem  größeren  durchzuschleusen.
Das  kleinere  Schiff  teilt  in  diesem  Falle  den  Schleusenrang  des  größeren.

§  29.  Das  Vorschleuserecht.

1.  Ein  Vorschleuserecht  wird  eingeräumt:
à)  allen  Schiffen,  die  der  Kanalverwaltung  gehören  oder  ausschließlich  für  deren
Rechnung  befördert  werden,
b)  den  mit  eigener  Triebkraft  bewegten  Schiffen.
2.  Frachtschiffen,  die  mindestens  einmal  in  der  Woche  bestimmte  Strecken  von  über
50  km  Länge  fahrplanmäßig  durchfahren,  wird  von  der  Kanalverwaltung  auf  Ersuchen  das
Vorschleuserecht  verliehen.  Das  Vorschleuserecht  kann  in  diesem  Falle  nur  an  den  Tagen