Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 39. 341 
6. Soweit das dienstliche Interesse nicht entgegensteht, ist darauf hinzuwirken, daß 
Beamte, die auf Grund ihres Lebensalters einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhe— 
stand haben, während des Krieges von Gesuchen um Ruhestandsversetzung Abstand nehmen. 
7. Die Revisiousstellen werden bei der Prüfung der Rechnungen der Beachtung der in 
Ziff. 1 bis 4 getroffenen Anordnungen ihr besonderes Augenmerk zuwenden und etwaige 
Zuwiderhandlungen zur Kenntnis der vorgesetzten Ministerien bringen. 
8. Die Ministerien behalten sich vor, weitere Anordnungen für ihren Geschäftskreis 
zu erlassen. 
Die Staatsministerien vertrauen zu dem bewährten Pflichtbewußtsein der Beamten, daß 
sie den pünktlichen Vollzug dieser Anordnungen sich angelegen sein lassen werden und daß 
die zurückbleibenden Beamten es als eine Ehrenpflicht erachten, durch treues Zusammenwirken 
und durch erhöhte Pflichterfüllung die Lücken für ihre Kollegen auszufüllen, die für die Ehre 
und das Wohl des Vaterlandes ihr Leben einsetzen müssen. 
München, den 3. August 1914. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. BPreunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Anilling. 
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