Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Militärpflichtjahrs zurückzustellen, wenn ganz besondere Verhältnisse dies recht- 
fertigen. Zurückstellungen über den 1. Oktober des zehnten Militärpflichtjahrs 
hinaus unterliegen bei allen Militärpflichtigen der Entscheidung der Ministerial- 
instanz.“ « 
Der bisherige Abs. 2 des § 29, 7 ist zu streichen. 
§ 33. 
In Ziffer 1 ist als 2. und 3. Absatz hinzuzufügen: 
„In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 32, 2 und 3 zweifelsfrei 
vorliegen, kann die Zurückstellung der Militärpflichtigen im ersten und zweiten 
Pflichtjahr auf je ein Jahr durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission 
vor dem Musterungsgeschäft schriftlich verfügt werden, sofern nicht vermutliche 
Dienstuntauglichkeit oder sonstige Verhältnisse die Verhandlung der Zurückstellungs- 
anträge beim Musterungsgeschäft erwünscht erscheinen lassen. Die Zurückgestellten 
sind bei Mitteilung der Entscheidung von der Gestellungspflicht zur Musterung 
ausdrücklich zu befreien. (Im übrigen siehe §§ 62, 3 und 64, 5 a1#—) 
R. M. G. 8 30, 4. 
Militärpflichtige römisch katholischer Konfession, die sich dem Studium der 
Theologie widmen, werden gemäß § 29, 4b und 32, 2k in allen Fällen durch 
die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission zurückgestellt." 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „untunlich" einzufügen „oder handelt es sich um 
Zurückstellung vor dem Musterungsgeschäft (Ziffer 1 Abs. 2)“. 
8 36. 
In Ziffer 2 Abs. 1 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
In Ziffer 3 ist für „Losungsschein“ zu setzen „Musterungsausweis“. 
8 39. 
In Ziffer 14 sind in der letzten Zeile die Worte „der Losnummer der letzteren“ 
zu streichen. Dafür ist zu setzen „in den Vorstellungslisten (S§ 66, 2)“. 
In Ziffer 2 sind im Abs. 1 die Worte „durch die Ministerialinstanz“ zu streichen. 
Dafür ist zu setzen „durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“. 
Als letzter Absatz ist einzufügen: 
„Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Ministerialinstanz“.
	        
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