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III Die Gebühr für Beglaubigungen sowie für Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften
oder Auszüge kann, sofern die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit des
Gegenstandes eine Ausnahme begründen, vom Gericht auf die Hälfte ermäßigt werden.
! Für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften
oder Auszüge werden nur Schreibgebühren erhoben. «
2. Registerführung.
Art. 56.
Für die Eintragungen in das Handelsregister einschließlich der sie begleitenden gericht-
lichen Handlungen werden, soweit nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt ist, folgende
Gebühren erhoben:
1. bei Einzelkaufleuten:
a) für die erste Eintragung der Firma 2 Mark, wenn der Kaufmann mit
einer Gewerbsteuer überhaupt nicht veranlagt ist oder wenn die von dem
Kaufmanne zu entrichtende Jahresgewerbsteuer 10 Mark nicht übersteigt,
5 Mark, wenn sie mehr als 10 Mark,
aber nicht mehr als 30 Mark beträgt,
10 Mark, wenn sie mehr als 30 Mark,
aber nicht mehr als 50 Mark beträgt,
20 Mark, wenn sie mehr als 50 Mark,
aber nicht mehr als 100 Mark beträgt,
30 Mark, wenn sie mehr als 100 Mark,
aber nicht mehr als 200 Mark beträgt,
50 Mark, wenn sie mehr als 200 Mark,
aber nicht mehr als 350 Mark beträgt,
75 Mark, wenn sie mehr als 350 Mark beträgt;
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Hälfte der Sätze zu a;
2. bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sowie bei solchen
juristischen Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf
den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu
erfolgen hat:
a) für die erste Eintragung das Zweifache der Sätze zu 1 a,
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Sätze zu 1a;
3.z bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung: