Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 469 
III Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hierzu der Bewilligung desjenigen 
bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des Art. 116 zur 
Erhebung. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf die Eintragung einer Eigen- 
tümergrundschuld (§ 1196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie auf Eintragungen, die auf 
Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgen. 
Art. 120. 
Auf die nach Art. 119 neben der Gebühr des Art. 116 zu erhebende Gebühr finden 
die Vorschriften des Art. 117 Abs. I bis III entsprechende Anwendung. 
Art. 121. 
Wird auf Antrag des Eigentümers eine Sicherungshypothek eingetragen, die die Sicherung 
von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, so wird nur die Gebühr 
des Art. 116 erhoben. 
Art. 122. 
1! Für die Erteilung eines Hypothekenbriefs oder Teilhypothekenbriefs beträgt die Gebühr 
ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
il Diese Gebühr kommt für die über eine Gesamthypothek von verschiedenen Grundbuch- 
ämtern erteilten mehreren Briefe nur einmal zur Erhebung. 
II! Die Hälfte der Gebühr des Abs. I wird erhoben für jeden bei Verteilung einer Gesamt- 
hypothek nach § 64 der Grundbuchordnung oder im Falle des § 67 der Grundbuchordnung 
zu erteilenden neuen Brief. 
IV Bei der Erteilung eines gemeinschaftlichen Briefes (§ 66 der Grundbuchordnung) werden 
die Beträge der einzelnen Hypotheken zusammengerechnet. 
V Für die dem Hypothekenbriefe gemäß §§ 61 bis 63, 65 der Grundbuchordnung bei- 
zusetzenden Vermerke sowie für die durch die Anderung des Inhalts des Grundbuchs ver- 
anlaßte Ergänzung des dem Briefe angefügten Auszugs aus dem Grundbuche (§ 57 Abf. 3 
der Grundbuchordnung) beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
VI Die Bestimmungen der Abs. I bis V finden auf Grundschuldbriefe und Rentenschuld- 
briefe entsprechende Anwendung. 
Art. 123. 
1 Abschriften aus dem Grundbuche, ferner Abschriften von Urkunden, von denen gemäß 
.§ 11 der Grundbuchordnung oder einer auf Grund des § 93 der Grundbuchordnung er- 
lassenen Anordnung des Staatsministeriums der Justiz Abschrift erteilt werden kann, sowie 
Abschriften von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen unterliegen einer Gebühr von 
1 Mark. 
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