Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 134. 
Für die Bestellung eines Verwahrers, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, 
nach den §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden drei Zehnteile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 135. 
Für die Bestellung eines Dispacheurs, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, 
werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 136. 
Wird bei dem Gericht eine Verhandlung über die vom Dispacheur aufgemachte Dispache 
beantragt, so werden für das gesamte Verfahren vier Zehnteile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Als Wert des Gegenstandes ist der Betrag des Haverei- 
schadens anzusehen, wenn jedoch der Wert des Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung 
geringer ist, dieser geringere Betrag. Wird die Dispache bestätigt, so haften die am Ver- 
fahren Beteiligten für die Kosten als Gesamtschuldner. 
Art. 137. 
In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den 
Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, werden 
für die Vernehmung der Sachverständigen drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 138. 
Soweit nicht reichsgesetzlich oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, werden für 
die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in dem Genossenschaftsgesetz und in dem Gesetze, 
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von der 
Zivilprozeßordnung oder der Konkursordnung nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine 
Entscheidung des Gerichts erfordern sowie von den Angelegenheiten ähnlicher Art drei Zehn- 
teile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 139. 
Auf die gerichtliche Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten, auf Zeugnisse 
über die Rechtskraft sowie auf die nach Art. 130 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch angeordneten Zwangsmaßregeln finden die Vorschriften des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes entsprechende Anwendung.
	        
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