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seitens der obersten Zivilverwaltnngsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten keine
anderweite Anordnung getroffen wird.
a) an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen, an denen über
Anträge der im § 64, 5a bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der
Zivilvorsitzende und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission,
b) ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das nötige
Schreib= und Ausfsichtspersonal“.
1 R. M. G. 8 30, 4 Abf. 4.
Ziffer 3 lautet:
„Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommission benachrichtigt."
8 TI.
Ziffer 1 lautet:
„Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder im Falle ihrer Anwesen-
heit gemeinschaftlich.“
In Ziffer 2 Abs. 1 ist hinter dem 1. Satze einzufügen:
„Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Truppen= und Marine-
teilen Leute der Tauglichkeitsklassen 1 und 2 möglichst gleichmäßig zugeteilt
werden.
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„Die Feststellung der Identität und der bürgerlichen Verhältnisse der
Militärpflichtigen liegt dem zuständigen Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ob."“
Dem letzten Absatz der Ziffer 5 ist hinzuzufügen:
„Die Unterzeichnung der Listen erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ober-
Ersatzkommission jedoch nur insoweit, als seine Mitwirkung bei den Entscheidungen
stattfindet."
§ 72.
In Ziffer 1 a Abs. 2 ist für „B, C, D, E und F"“ zu setzen „C, D, E und Fe
und d“.
In Abs. 4 der Ziffer 1 a ist hinter F einzufügen „c und d“.
Zwischen dem 4. und 5. Absatz ist als besonderer Absatz einzufügen:
„Wegen der Beorderung von Militärpflichtigen aus den Vorstellungslisten
A. B, Fa und b siehe § 69, 3 Abs. 2."“
In Ziffer 2 sind die Worte „Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie“ zu streichen.