Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  4.  36

1.  Den  gemusterten  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrgangs  werden  nach  der
Musterung  Musterungsausweise  erteilt.

Sie  dienen  als  Ausweis  für  die  Militärpflichtigen  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht.

2.  Die  Aushändigung  der  Musterungsausweise  erfolgt  sofort  bei  der  Musterung  oder
unmittelbar  nach  Abschluß  des  Musterungsgeschäftes  durch  die  Gemeindevorsteher  oder  die
hiemit  Beauftragten,  denen  sie  durch  die  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  zugehen.

3.  Die  Musterungsausweise  find  bei  allen  Anmeldungen  zur  Rekrutierungsstammrolle
und  jeder  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  vorzuzeigen.

Bei  jeder  Gestellung  werden  sie  durch  die  Ersatzkommission  vervollständigt.

Über  Eintragungen  beim  Verziehen  siehe  §  47,  8“.

g  68.

Die  Ziffern  1  und  2  sind  zu  streichen,  die  Ziffern  3  bis  5  erhalten  die  Ziffern  1
bis  3.  In  Ziffer  1  Abs.  1  fällt  das  Wort  „hierauf“  fort.  In  Ziffer  1  Abs.  2  ist  für
„(§  66,  323)“  zu  setzen  „(§  26,  7)".  In  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Bevölkerung“
einzufügen  „,  bei  der  Landbevölkerung  außerdem  getrennt  nach  Tauglichkeitsklassen  (§  66,  1)“.

Im  Schlußsatz  der  Ziffer  3  ist  hinter  „siehe“  einzufügen  „§  66,  6  und  7  sowie“.

§  69.

Der  Ziffer  3  Abs.  1  ist  als  zweiter  Satz  hinzuzufügen:

„Dabei  sind  in  die  Gesamtzahl  auch  die  in  den  Beilagen  1,  2  und  3  zu

den  Vorstellungslisten  aufgeführten  Leute  einzurechnen.“"
Ziffer  3,  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  in  den  Vorstellungslisten  A,  B,  Faund  b  aufgeführten  Militärpflichtigen
  werden  der  Ober-Ersatzkommission  nur  auf  besondere  Anordnung  persönlich
vorgestellt,  die  Auszumusternden  auch  dann,  wenn  dies  der  untersuchende  Arzt
beim  Musterungsgeschäft  beantragt  hat.  In  letzterem  Falle  wird  ein  Vermerk
in  die  Listen  aufgenommen  und  der  Mann  durch  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  zum  Aushebungsgeschäft  beordert.  Im  übrigen  erfolgt  die  Entscheidung
über  alle  in  diesen  Vorstellungslisten  aufgeführten  Leute,  soweit  angängig,  vorher,
schriftlich  und  endgültig  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission.“

8  70.
Ziffer  2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Vonseiten  des  Zivils  nehmen  an  dem  Aushebungsgeschäft  teil,  sofern
7