Nr. 51. 501
Art. 35.
1 Der Abgabenpflichtige ist gehalten, den Steuerstellen sowie den sonst zur Berechnung
und Erhebung der Abgaben berufenen Behörden und Beamten einschließlich der Notare
auf Verlangen über den Wert des Gegenstandes sowie über die sonstigen für die Abgaben-
pflicht erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dazu nicht die Kenntnisse eines
Sachverständigen oder besondere Ermittlungen erforderlich sind. Der Pflichtige kann seine
Angaben jederzeit berichtigen.
II Wird der Aufforderung zur Auskunfterteilung nicht genügt, so können die Säumigen
von der Steuerstelle durch Ordnungsstrafen zur Erteilung der Auskunft angehalten werden;
auch können die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen auf Kosten der Säumigen
getroffen werden. Die einzelne Ordnungsstrafe darf den Betrag von 100 Mark nicht
übersteigen. Der Festsetzung der Ordnungsstrafe hat deren Androhung durch die Steuer-
stelle vorherzugehen.
Art. 36.
1 Verweigert der Abgabenpflichtige die Angabe des Wertes (Art. 35) oder bestehen gegen
dessen Angaben Bedenken, so hat ihm die Steuerstelle einen Wertanschlag mit dem Bemerken
bekannt zu geben, daß dieser Wertanschlag der Abgabenberechnung zu Grunde gelegt werde,
wenn nicht Erinnerungen hiergegen binnen zwei Wochen erhoben werden. Dieser Wert-
anschlag ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken (Ackern, Wiesen, Weinbergen, Hopfengärten,
Weiden usw.), sofern nicht besondere Verhältnisse eine Erhöhung rechtfertigen, bis zum
zwanzigfachen Betrage der Grundsteuerverhältniszahl zu berechnen.
II Werden Erinnerungen rechtzeitig erhoben und findet über den gemachten Wertanschlag
eine Einigung nicht statt, so ist der Wert beim Amtsgerichte durch zwei beeidigte Schätz-
männer zu ermitteln, von denen der eine von der Steuerstelle, der andere von dem
Abgabenpflichtigen und, wenn dieser binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung
einen geeigneten Schätzmann nicht benennt, vom Gerichte bezeichnet wird. Der Durch-
schnitt der beiden Schätzungen bildet die der Abgabenberechnung zu Grunde zu legende
Wertsumme.
III Die Kosten der Schätzung sind vom Abgabenpflichtigen zu tragen, wenn die Wert-
angabe verweigert wurde oder wenn das Ergebnis der Schätzung den vom Abgabenpflichtigen
angegebenen Wert um 20 vom Hundert übersteigt.
IV Das Amtsgericht hat über Ablehnungsgründe gegen die Schätzmänner und über die
Verbindlichkeit zur Kostentragung zu entscheiden sowie das Ergebnis der Schätzung fest-
zustellen. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
V Das Verfahren ist gebührenfrei.
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