Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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erstreckt sich die Ersatzpflicht des Armenverbandes auch auf die Heilmittel, die der Apotheker 
auf ärztliche Verordnung abgegeben hat, sowie auf die Dienste, die niederärztliche Berufs- 
personen auf ärztliche Anordnung geleistet haben. Für Dienstleistungen, zu denen die 
Hebammen nach ihrer Dienstanweisung verpflichtet sind, beträgt die Anzeigefrist sechs Wochen. 
Art. 15. 
1 Die Armenverbände genießen in allen ihren Angelegenheiten Gebührenfreiheit. 
II In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten steht den Armenverbänden in dem Verfahren vor 
den bayerischen Gerichten Gebührenfreiheit zu. 
III Notare können von den Armenverbänden und dem öffentlichen Armenvermögen (Armen- 
fonds) keine Gebühren beanspruchen für 
Beurkundung von Schuldbekenntnissen, Hypothekbestellungen oder Bürgschaften 
bei unverzinslichen Darlehen aus dem Armenvermögen oder aus Wohltätigkeits- 
stiftungen oder bei Ersatzansprüchen der Armenverbände gegenüber den unter- 
stützten Armen oder deren Unterhaltspflichtigen, von Unterhaltsverträgen, von 
Vollmachten oder anderen einseitigen Erklärungen, 
Ausstellung von Zeugnissen, 
Vornahme von Beglaubigungen. 
IV Die Abs. I bis III gelten in den Fällen der Art. 66, 68 auch für die Distrikts- 
gemeinden. 
V Die Erklärungen nach Art. 12 sind gebührenfrei. 
8. Ortsarmenverbände. 
Art. 16. 
1 Jede Gemeinde bildet einen Ortsarmenverband. 
I! Der Ortsarmenverband übt die öffentliche Armenpflege auf Kosten der Gemeinde aus. 
Art. 17. 
Als Ortsarmenverband gilt auch jeder ausmärkische Bezirk (rechtsrheinische Gemeinde- 
ordnung Art. 3). 
Art. 18. 
1 Mehrere Gemeinden eines Regierungsbezirkes können sich durch übereinstimmende Beschlüsse 
der Gemeindeverwaltungen zu einem gemeinsamen Ortsarmenverbande (Gesamtarmenverband) 
vereinigen. In Gemeinden mit städtischer Verfassung ist die Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten, in rechtsrheinischen Landgemeinden die Zustimmung der Gemeindeversammlung 
erforderlich.
	        
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