Nr. 74. 671
Muster B.
Eingegangcnqm.................................... 19..-.-..-. .
de zu versteuernden Automaten, Musikwerke und Klaviere
Erlänterungen.
1. Die Anmeldung hat spätestens innerhalb eines Monats nach dem Tage der Inbetriebsetzung, erstmals im
Januar 1915, zu erfolgen und ist von dem Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit der in den Spalten 1 bis 5
emachten Angaben zu versehen. Bis spätestens Ende Januar jeden Kalenderjahres ist die erteilte Steuer-
arte durch Wiedervorlegung an das zuständige Rentamt zu erneuern.
2. Zuständig für die Erteilung der Steuerkarte ist das Rentamt, in dessen Bezirk der Apparat aufgestellt ist, in
München das Stadtrentamt I, in Nürnberg das Rentamt I.
3. Warenautomaten sind solche, die für den Einwurf von Geld eine Ware, wenn auch in scherzhafter Form, verab-
folgen (z. B. die sog. Hennenautomaten).
Scherzautomaten sind solche, deren unmittelbarer Zweck der Erregung der Heiterkeit, der Kurzweil und der
Unterhaltung dient (z. B. Schieß-, Kegelspielautomaten, Kraftmesser, Elektrisierapparate, Wahrsageautomaten usw.).
Automaten, die an sich zu dieser Gattung gehören, sind jedoch dann nicht abgabepflichtig, wenn sich ihr Betrieb als
strafbare Glücksspielveranstaltung darstellt.
Musikwerke sind automatische Spielwerke, die Musikstücke zum Gehör bringen und ohne Aufwendung einer kunst-
fertigen Behandlung lediglich durch einen äußeren Vorgang (Einwurf eines Geldstücks, Anwendung eines Hebeldrucks
oder von Schlüsseln, Drehen einer Kurbel u. dgl.) in Bewegung gesetzt werden (z. B. Kurbelklaviere, Drehorgeln usw.,
sofern sie an öffentlichen Orten z. B. in Karussells im Betriebe 1#
8 An Aten anderer Art sind solche, bei denen es sich überwiegend um gemeinnützige und wirtschaftlich nützliche
wecke handelt.
4. Als „Auschaffungspreis“ für Musikantomaten und Musikwerke gilt nicht nur der für das Werk, sondern auch der
für die Zubehörstücke (Platten, Walzen usw.) gezahlte Preis. Die Kosten für die Nachbeschaffung von Walzen und
Platten, insoweit die Platten und Walzen nicht den Ersatz für unbrauchbar gewordene Stücke bilden, sind dem stempel-
pflichtigen Anschaffungspreis hinzuzurechnen. Doch hat infolge solcher Neubdchoffungen eine Nachversteuerung für das
laufende Kalenderjahr nicht stattzufinden.
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