13
und Pfarrverband ab. Ansprüche solcher Art fallen aber unter die in Artikel 10 Ziff. 13
des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes in erster Reihe aufgeführten Angelegenheiten (Reger—
Dyroff a. a. O, Anm. B zu Ziff. 13; Samml. von Entsch. des Verwaltungsgerichts-
hofs Bd. 13 S. 543). Allerdings machen die Kläger, was die von ihnen geforderte be-
sondere Regelung der Benützungsweise betrifft, eine Einigung zwischen den Berechtigten und
der Kirchenstiftung, einen Vertrag geltend; dieser Umstand vermag aber an der Natur des
Rechtsverhältnisses nichts zu ändern. Denn der Rechtstitel des Vertrags, Vergleichs, An-
erkenntnisses u. s. w. gehört nicht ausschließend dem Bürgerlichen Rechte an, er kann ebenso
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes Wirksamkeit äußern (Samml. von Entsch. des Ver-
waltungsgerichtshofs Bd 18 S. 282). Unbehelflich ist das Vorbringen der Kläger, es sei
ein Privatrecht, das Eigentum der Kirchenstiftung, in Ansehung dessen diese zugunsten der
Kläger eine Verpflichtung eingegangen sei. Die Beschlüsse der die Kirchenstiftung und be-
ziehungsweise Kirchengemeinde vertretenden Organe geben in ihrem Inhalte genügend zu er-
kennen, daß diese Kêrperschaften dabei nicht als Privatrechtssubjekte gehandelt und Verbind-
lichkeiten übernommen, sondern daß sie ihre Entschließungen beraten haben als die berufenen
Hüter von Einrichtungen und Anstalten, die kirchlichen Zwecken und Bedürfnissen zu dienen
bestimmt sind (Erk. des Gerichtshofs f. K. K. vom 19. April 1884 in der Samml. S. 83).
In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden haben die Kläger sich dagegen verwahrt,
daß sie einen dem öffentlichen Recht angehörenden Anspruch verfolgen wollen. Sie haben aus-
drücklich das Bestehen eines privatrechtlichen Anspruchs behauptet und geltend gemacht, für
die Frage der Zuständigkeit sei ausschließlich die Darstellung der Klage maßgebend. Diese
Meinung ist nicht haltbar. Nicht die rechtliche Auffassung des Klägers, nicht die in der
Klage gewählte Bezeichnung des Anspruchs ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheidend
sondern allein die Natur des erhobenen Anspruchs (Urteil des Reichsgerichts vom 2. Oktober
1909, Jur. Wochenschr. 1909 S. 690 Nr. 20). Es genügt also nicht, daß sich die
Kläger zur Rechtfertigung ihres Verlangens auf einen angeblichen Privatvertrag berufen,
daß sie den verfolgten Anspruch in die Form eines bürgerlich-rechtlichen Verhältnisses kleiden;
nur darauf hat es anzukommen, ob der behauptete Anspruch seiner rechtlichen Natur nach
dem bürgerlichen Recht angehört. Dies trifft aber in dem vorliegenden Falle nach der Art
und Weise, wie die Klage tatsächlich begründet wurde, den obigen Ausführungen zufolge nicht zu.
Es war daher zu erkennen, daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte vom 30. März 1914, an der teilgenommen haben: der Präsident Reichsrat Dr.
von Haiß, die Räte Dieterich. Schmidt, Hofmann, Dr. Schierlinger, Müller,
Ulrich, der Generalstaatsanwalt Lerno und als Gerichtsschreiber der Sekretär des Obersten
Landesgerichts Zummermann.
gez. Dr. von Baiß.