Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 7. 61 
Für die Verrechnung der Post-Gebühren und -Auslagen sind gleichfalls die allgemeinen 
Vorschriften maßgebend. 
Die Markscheidereigebühren sind auf den Etat des K. Staatsministeriums des Königlichen 
Hauses und des Außern unter dem Titel „Berginspektionen, Markscheidereigebühren“, zu 
vereinnahmen. Mit Rücksicht hierauf sind die Markscheidereigebühren in den Gebührenregistern 
bei der Solleinnahme, der wirklichen Einnahme und den Rückständen in gesonderter Spalte 
vorzutragen. 
§ 9. 
Ist der Berginspektion eine kostenpflichtige Partei als zahlungsunfähig bekannt oder 
auf Anfrage vom Rentamte bezeichnet, so hat sie den Vollzug eines Parteiantrags von der 
Erlegung eines entsprechend bemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen. 
Für Anträge auf Anfertigung und Nachtragung der Grubenbilder gemäß Art. 75 des 
Berggesetzes gilt die Bestimmung im Abs. 1 nicht. 
8 10. 
Der Staat als Bergwerksbesitzer hat für markscheiderische Arbeiten keine Gebühren zu 
entrichten, sondern nur die Barauslagen für Reisekosten, Tagegelder, Zeichenmaterial und 
Gerätebeförderung zu erstatten. 
§ 11. 
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1914 in Kraft. Mit diesem 
Zeitpunkt gelten alle entgegenstehenden Bestimmungen als aufgehoben. 
München, den 13. Februar 1914. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Preunig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.