Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 139 
Artikel 48. 
Auf die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen Vermittlung 
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Verfahren nach § 99 des —mi 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die Vorschriften über auseinander- 
die Gebühren für die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses sebung. 
entsprechende Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Teilung des Nachlasses 
eines Ehegatten verbunden, so wird der Wert des Gesamtguts nur zu dem Buuchteil in 
Ansatz gebracht, welcher den Anteil des überlebenden Ehegatten bildet. 
Artikel 49. 
1 Wird der Antrag auf Vermittlung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil Zurücknahme 
ein Beteiligter im Termine der Vermittlung widerspricht, so werden vier Zehnteile, wenn des Autrass 
aber der Notar bereits den Verteilungsplan aufgestellt hat, sieben Zehnteile der im Art. 47 Vermittlung. 
bestimmten Gebühr erhoben. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt 
wird, weil im Termine kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als 
sechs Monate lang nicht betrieben worden ist. 
I Wird innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme des Antrags auf Vermittlung 
oder der Erledigung des Verfahrens durch Widerspruch eines Beteiligten im Termine von 
den sämtlichen Beteiligten zu Urkunde desjenigen Notariats, bei dem die Vermittlung an- 
hängig war, eine freiwillige Vereinbarung über die Auseinandersetzung geschlossen, so ist die 
im Abs. 1 bestimmte Gebühr auf die Gebühr für die Beurkundung der Vereinbarung an- 
zurechnen. 
Artikel 50. 
Die Vorschriften der Art. 47 bis 49 finden auch auf den Erbteilungsvertrag und Teilung. 
auf den Vertrag über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen oder einer 
fortgesetzten Gütergemeinschaft Anwendung. 
Artikel 51. 
Die Gebühr des Notars für die Führung des Testamentsvollstreckeramts bemißt sich Testaments- 
nach den Vorschriften des § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. vollstreckung. 
Artikel 52. 
! Wird dem Notar auf Grund des Art. 25 des Ausführungsgesetzes zu der Grund= Zwangs. 
buchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bersteigerung. 
die Ausführung einer Versteigerung übertragen, so erhält er für die gesamte Tätigkeit im 
Verfahren bis zum Versteigerungstermine mit Einschluß der Beurkundung von Anträgen, 
Erklärungen und Vereinbarungen der Beteiligten eine Gebühr von fünfzehn Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.