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verbände nach Art. 15 Abs. I des Armengesetzes vom 21. August 1914 (GVBl. S. 661),
die Gebührenfreiheit der Armenpflegen anderer Bundesstaaten nach der Ministerialbekannt-
machung vom 29. Mai 1906 (JM l. S. 192, MA l. S. 295, FM l. S. 174), die
Gebührenfreiheit der Hagelversicherungsanstalt nach Art. 22 des Gesetzes vom 23. April 1910
(GVBl. S. 180) und die Gebührenfreiheit der K. Bank nach § 27 der VO. vom 13. De-
zember 1878 über die Formation und den Wirkungskreis der K. Bank (GVl. S. 489)
in Betracht, während unter die sachlichen Befreiungen z. B. die Gebührenfreiheit der Steuer-
veranlagungsverhandlungen und des Verfahrens vor den Steuerausschüssen infolge von Be-
rufungen und Einsprüchen nach Art. 87 des EStGes., die Gebührenfreiheit des Administrativ-
verfahrens in Zwangsabtretungssachen nach Art. 23 Abs. I des AG. zur R.3PO. und K0O.
und die Gebührenfreiheit der Verhandlungen und Urkunden der Versicherungsbehörden über
die Begründung oder Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern und
den Arbeitgebern oder Versicherten nach § 137 der RVO. vom 19. Juli 1911 (RGl.
S. 509) fallen.
Zu Art. 4.
4. Für die Bewilligung des Armenrechts in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit finden die Vorschriften des S§ 14 des FGW. Anwendung, die nicht nur für
die durch Reichsgesetze den Gerichten übertragenen Angelegenheiten (S§ 1 a. a. O.) gelten,
sondern nach Art. 129 des AG. z. BGB. auch für diejenigen Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, für welche die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend sind und
nach Art. 8 des AG. z. GBO. u. z. ZVG. auch für Grundbuchsachen. Die Vorschriften
des § 14 des FGG. gelten aber gemäß 8 194 dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ver-
mittlung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Notar übertragen
ist. Der Art. 4 Abs. II KG. bezieht sich daher nur auf die übrigen vom Notare wahr-
zunehmenden Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bestimmt, daß die einstweilige
Befreiung von den dem Notare zukommenden Gebühren (Art. 53 des Notariatsgesetzes) von
selbst auch die Befreiung von den Staatsgebühren zur Folge hat. Daraus folgt, daß das
Verfahren, worin die Befreiung von den dem Notare zukommenden Gebühren festgestellt wird,
auch zur Feststellung der Gebührenfreiheit gegenüber dem Staate dient, und daß die Ent-
scheidung, die über die Befreiung von den Gebühren des Notars ergeht, für die Befreiung
von den Staatsgebühren gleichfalls wirksam ist. Ist der Fall des Art. 4 Abs. II K.
gegeben, so hat der Notar der Urkunde beizusetzen: „vorläufig gebührenfrei. Das Recht,
auf die Entscheidung des Landgerichts anzutragen, sowie die Beschwerde gegen die Entscheidung
des Landgerichts steht auch der Staatskasse zu. Uber die Beschwerde entscheidet das Oberste
Landesgericht (Art. 60 des Notariatsgesetzes).