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ermittelt und sodann auf Antrag der Beteiligten die Sache zur Vermittlung der Auseinandersetzung
dem Notar überwiesen hat. Hat dagegen das Nachlaßgericht außer der Ermittlung der Erben noch
Handlungen vorgenommen, die die Feststellung des Nachlasses bezweckten, und erst hierauf die
Sache dem Notar überwiesen, so ist beim Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen die Gebühr
geschuldet. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß das Gericht die auf die Feststellung des
Nachlasses abzielenden Handlungen in seiner Eigenschaft als Nachlaßgericht und nicht etwa
als Vormundschaftsgericht vorgenommen hat. Sind Minderjährige oder sonst in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkte Personen beteiligt, so ist es in der Regel zweckmäßig, schon bei der
Erbenermittlung mit den Beteiligten die Grundlagen für die künftige Nachlaßauseinander-
setzung zu besprechen und die Bedingungen festzustellen, unter denen die Auseinandersetzung
die Genehmigung des Gerichts finden wird. Auch die Verzeichnung des Vermögens eines
vom Erblasser hinterlassenen ehelichen Kindes (8§ 1640, 1686 BEGB.) oder eines bei der
Auseinandersetzung beteiligten Mündels (§ 1802 BGB.) geschieht in der Regel im unmittel-
baren Anschluß an die Erbenermittlung (vgl. § 48 der Nachlaßordnung vom 20. März 1903)
und setzt die Feststellung des Nachlasses voraus. In Fällen dieser Art führt der Richter
die Verhandlungen nicht als Nachlaßrichter, sondern als Vormundschaftsrichter.
III Zur Sicherstellung der Gerichtsgebühr hat der Gerichtsschreiber am 1. Januar und
1. Juli jedes Jahres auf Grund des Nachlaßverzeichnisses die Nachlaßsachen zusammenzustellen,
in denen seit der Uberweisung an den Notar mehr als ein Jahr oder, sofern die Frist ver-
längert worden ist, die festgesetzte Frist verstrichen ist, ohne daß die Nachlaßakten vom Notare
zurückgelangt sind. Diese Zusammenstellung ist dem Notare zur etwaigen Erinnerung und,
sofern Anlaß besteht, die Frist von Amts wegen zu verlängern, zur Antragstellung mitzuteilen.
Nachdem der Richter die in letzterer Hinsicht etwa veranlaßten Verfügungen getroffen hat,
ist die Gebühr durch den Gerichtsschreiber in den zutreffenden Fällen zu Soll zu stellen.
Nach Rückkunft der Nachlaßakten vom Notare hat der Gerichtsschreiber zu prüfen, ob die
Gebühr des Art. 94 Abs. IV geschuldet ist, und gegebenenfalls die Gebühr zu Soll zu stellen.
Zu Art. 103, 104, 111.
16. 1 Darüber, ob die Gebühr für eine Nachlaß= oder Gesamtgutsverwaltung nach Art. 103
Abs. I Satz 2 zu bemessen ist, entscheidet das Gericht. Dieses hat auch den anzusetzenden
Betrag zu bestimmen (Art. 185).
I Die Gebühr für die Entgegennahme der im Art. 104 bezeichneten Erklärungen, Anmel-
dungen und Anzeigen ist im Gegensatz zu dem früheren Rechte nicht mehr zu erheben, wenn
die Erklärungen usw. im Erbenermittlungsverfahren abgegeben werden (Art 104 Satz 2, Art. 93).
An Stelle der Gebühr nach Art. 104 Abs. 3 G. für den Verzicht eines Abkömmlings auf
seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist der Stempel nach Tarifstelle 2 B Abs. II
St G. zu erheben.