Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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oder ein Fehlbetrag von mehr als 20 M, so ist hierüber an die Regierungsfinanzkammer 
zu berichtigen. 
Einzahlungen auf das Postscheckkonto des Gerichtsschreibers und Zahlungen zu Lasten 
dieses Kontos sind im Tagebuche nicht durchzuführen. 
II1 Für Gerichtsschreibereien mit geringem Umfange des Kostenwesens kann die Regierungs- 
finanzkammer die Führung des Tagebuchs auf Antrag erlassen. 
3. Für die Bezirksämter und exponierten Bezirksamtsassessoren. 
55. 1 Die bei den Bezirksämtern und den exponierten Bezirksamtsassessoren anfallenden 
Kosten, Geldstrafen und durchlaufenden Gelder sind im Kosten= und Stempelregister 
— Muster 15 — zu Soll zu stellen. 
II Die Formblätter für Reisepässe, Paßkarten, Wandergewerbscheine und Gewerbelegitima- 
tionskarten werden von den Regierungen, Kammern des Innern, auf Bestellung an die 
Distriktsverwaltungsbehörden abgegeben. Die Distriksverwaltungsbehörden führen über die 
von ihnen verwendeten Formblätter ein Verzeichnis, in dem die angefallenen Gebühren unter 
Angabe der kostenpflichtigen Empfänger sowie der Nummer des Kosten= und Stempelregisters, 
unter der die Sollstellung erfolgt ist, vorzutragen sind. Der Üübertrag der erhobenen Ge- 
bühren in das Kosten= und Stempelregister kann ausgeschieden nach der Gattung der Anfälle 
summarisch am Schlusse jedes Monats erfolgen. Das Verzeichnis ist am Schlusse des 
Jahres abzuschließen und mit den unverwendet gebliebenen Vorratsstücken an die Regierung, 
Kammer des Innern, einzusenden. Diese teilt das Verzeichnis samt Beilagen der Re- 
gierungsfinanzkammer zur Prüfung mit. Die unverwendet gebliebenen Stücke werden bei 
der Regierung, Kammer des Innern, vernichtet 
56. 1 Bezüglich der Behandlung der Auslagenvorschüsse (Art. 178 KG.), der Führung 
von Kostenverzeichnissen und der Tagebuchführung finden die Vorschriften der Ziff. 43, 45, 
52 Abs. I und 54 entsprechende Anwendung. 
U Die baren Auslagen im amtlichen Verfahren in Parteisachen, die durch Vorschüsse 
nicht gedeckt sind, mit Ausnahme der Post-, Telegramm= und Telephongebühren sind aus 
der Gebührenkasse vorschußweise zu bestreiten und in der Spalte 14 des Kosten= und Stempel- 
registers zu Soll zu stellen. 
III Die bei der Abrechnung mit dem Rentamte bestehenden Rückstände an solchen Aus- 
lagen sind in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen, das mit den Ausgabebelegen dem 
Rentamte zu übergeben ist. 
1V Bezüglich der Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Bezirksämter gelten die 
Vorschriften der Ziff. 44 Abs. II, III entsprechend. 
57. Die Vorschriften über das Kassen= und Rechnungswesen der Versicherungsämter
	        
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