192
den übrigen Beamten nach den Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 2. März 1875
(IMl. S. 58, FM l. S. 46) aufzurechnen.
II Die Tagebuchsauszüge sind am Schlusse jedes Monats dem zuständigen Rentamte zu übersenden.
75. 1 Die Auszahlung der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen obliegt dem
Gerichtsschreiber. Sie kann in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Gerichts-
vorstandes unbeschadet der Haftung und Verantwortlichkeit des Gerichtsschreibers einem anderen
Beamten des Gerichts übertragen werden.
II Bei Vernehmungen außerhalb des Gerichtssitzes haben die Richter und die Staats-
und Amtsanwälte die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen auf Grund von Vor-
schüssen auszubezahlen, die sie von dem Gerichtsschreiber erheben.
II Über die bezahlten Gebühren (Abs. I, II) führt der Gerichtsschreiber ein Verzeichnis
— Muster 25 —, das er am Schlusse des Monats mit den erforderlichen Belegen (Ziff. 73
Abs. II) gegen Erstattung der bezahlten Beträge unter Abrechnung auf etwa erhaltene Vor-
schüsse dem Rentamt übergibt. Das Rentamt überträgt die Schlußziffern des Verzeichnisses
in das Hauptverzeichnis (Ziff. 73).
IV Verlangt ein in einer Untersuchungssache vorgeladener Zeuge wegen Dürftigkeit einen
Vorschuß für seine Auslagen, so ist nach Ziff. 3 der Ministerialbekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1879 (GVBl. S. 1285, FM l. S. 544) zu verfahren.
76. Für die Verrechnung und Auszahlung der Verpflegungskosten der Gefangenen
bleiben bis auf weiteres die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 23. April 1883
(JIMl. S. 179, FMl. S. 146) und der Ministerialbekanntmachung vom 29. Jannar 1913
(IMl. S. 6, F Ml. S. 150) maßgebend.
77. 1 Die Gebühren der Verteidiger nach § 150 RöSt PO. (Ziff. 73 Abs. lc) und
die übrigen Kosten (Ziff. 73 Abs. Lle) werden vom Rentamt in ein Verzeichnis — Muster 26 —
eingestellt, dessen Gesamtziffer in das Hauptverzeichnis zu übertragen ist. Die Kostenauf-
rechnungen der Empfangsberechtigten (Ziff. 73 Abs. II) sind dem die Untersuchung führenden
Richter oder Staatsanwalt zur Bestätigung der Leistung oder Verrichtung, für welche die
Kosten aufgerechnet werden, vorzulegen. Wurden die Kosten durch die Verhandlung vor
dem erkennenden Gerichte veranlaßt, so obliegt die Bestätigung dem Vorsitzenden. Die Orts-
üblichkeit der aufgerechneten Beträge ist erforderlichenfalls durch die Ortsbehörde oder eine
andere Behörde auf den Kostenaufrechnungen bescheinigen zu lassen.
II Die im Laufe eines Monats einkommenden Kostenaufrechnungen werden bei dem
Gerichte gesammelt und nach Vormerkung der aufgerechneten Beträge im Kostenverzeichnis
(Ziff. 87) am Schlusse des Monats dem Rentamt übergeben.
II! Unter die übrigen Kosten (Ziff. 73 Abs. Ie) fallen auch die baren Auslagen, die bei
den bayerischen Zivilgerichten auf Ersuchen von bayerischen Militärgerichten oder von Militär-