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diesem Vermögen ein Eigentumsübergang, wie er sonst unter Privaten in größeren oder
kleineren Zwischenräumen einzutreten pflegt, nicht eingetreten und infolgedessen ein Grund-
stücksübertragungsstempel nicht angefallen ist. Die Stempelersatzabgabe des Art. 19 ent-
spricht der Besitzveränderungsgebühr des Art. 252, die Stempelersatzabgabe des Art. 20 dem
Gebührenäquivalent des Art. 258 a, die Stempelersatzabgabe des Art. 21 dem Gebühren-
äquivalent des Art. 258 GG.
8. Die allgemeinen Bestimmungen des III. Abschnitts des Stempelgesetzes beziehen
sich, wie schon ihre Stellung im Gesetz ergibt, sowohl auf den Stempel als auf die Stempel-
ersatzabgabe.
9. 1 Da das Stempelgesetz am 1. Januar 1915 in Kraft getreten ist, sind alle im
Tarif als stempelpflichtig aufgeführten Urkunden zu versteuern, die nach dem 31. Dezember
1914 errichtet sind (Art. 7 Abs. I St G.). Auf Urkunden, die vor dem 1. Januar 1915
ausgestellt sind, erstreckt sich die Stempelpflicht nach dem Stempelgesetze nicht. Eine Aus-
nahme besteht nur für Vollmachten der in der Tarifstelle 43 bezeichneten Art, die vor dem
1. Januar 1915 ausgestellt sind; solche Vollmachten werden stempelpflichtig, wenn von
ihnen nach diesem Zeitpunkte Gebrauch gemacht wird (Art. 3 Abs. III des Gesetzes vom
21. August 1914 über Anderungen im Gebührenwesen). Wegen des Begriffes „Gebrauch“
vgl. Ziff. 11 Abs. III unten.
II Nach dem Stempelgesetze tritt bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, soweit der Tarif nicht
etwas anderes bestimmt, die Stempelpflicht dann ein, wenn die beiderseitigen Parteierklärungen
beurkundet sind; erst in diesem Zeitpunkt ist eine Urkunde im Sinne des Stempelgesetzes
über das Rechtsgeschäft errichtet. Auch tritt in Fällen, in denen die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder dem Beitritt einer Behörde oder eines Dritten
abhängt, die Stempelpflicht nicht vor der Erteilung der Genehmigung oder der Erklärung
des Beitritts ein (Art. 7 Abs. II StG.). Sind die Parteierklärungen oder ist das Rechts-
geschäft einerseits und die Erteilung der Genehmigung oder die Erklärung des Beitritts
anderseits in verschiedenen Urkunden niedergelegt, so gelten die mehreren Urkunden für die
Erhebung des Geschäftsstempels als eine Urkunde (Art. 6 Abs I St G.). Diese Regelung
weicht etwas von dem früheren Rechte ab (Art. 178 Abs. I, Art. 180 GG.). Ist die eine
der mehreren zusammengehörenden Urkunden vor dem 1. Januar 1915, die andere erst nach
diesem Zeitpunkt errichtet, so hat es hinsichtlich der Besteuerung mit verhältnismäßigen Ab-
gaben bei der Anwendung des Gebührengesetzes zu bewenden, wenn die Urkunde bereits
unter der Herrschaft des Gebührengesetzes nach dessen Vorschriften gebührenpflichtig geworden
ist. Dies gilt auch hinsichtlich einer allenfallsigen Erstattung (Art. 178 Abs. III, Art. 179
Abs. III, 180 GG.).