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änderung, die durch den Eintritt des in einem Ehevertrage vereinbarten Güterstandes von
selbst eintritt, ist durch den Stempel für den Ehevertrag gedeckt und deshalb nicht noch
besonders zu versteuern.
II Verträge, die lediglich die religiöse Erziehung der Kinder betreffen, gelten nicht als
Eheverträge.
ml Der Stempel für Eheverträge ist nach der Gegenstandssumme abgestuft. Gegenstand
ist das reine Vermögen (nach Abzug der Schulden), auf das sich der Vertrag erstreckt,
z. B. bei einem Vertrag, durch den allgemeine Gütergemeinschaft eingeführt oder aufgehoben
wird, das beiderseitige reine Vermögen der Ehegatten, bei einem Vertrag, durch den der
gesetzliche Güterstand in den Güterstand der Gütertrennung übergeführt wird, das reine ein-
gebrachte Gut der Frau, bei einem Vertrag, durch den ein einzelner Gegenstand als Vor-
behaltsgut erklärt wird, dieser Gegenstand.
51. Zu Tarisstelle 19.
Die in der Tarifstelle 19 dem Stempel unterworfenen Erlaubniserteilungen usw. gehen
ausschließlich von Behörden (staatlichen Behörden, Gemeindebehörden) aus. Die urkundliche
Unterlage für die Stempelerhebung bildet der Beschluß der Behörde. Dieser unterliegt nach
dem Kostengesetze der Beschlußgebühr (Art. 153 Abs. I Ziff. 3 KG.); die Erhebung dieser
Gebühr wird durch den Stempel nicht ausgeschlossen, da nach Art. 197 KG. die Vorschriften
des Kostengesetzes durch das Stempelgesetz nicht berührt werden.
II Der Ansatz des Stempels obliegt der genehmigenden Behörde; wo der Tarif für die
Bemessung des Stempels einen Spielraum läßt, hat die Behörde den Stempel innerhalb
des gegebenen Rahmens unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Leistungs-
fähigkeit des Pflichtigen festzusetzen (Art. 26 St G.).
IIl Bei der Verleihung der Konzession zum Betrieb einer Vollapotheke, einer homöopathischen
Apotheke oder einer Zweigapotheke ist der Stempel nach der Höhe des jährlichen Reinertrags zu
bemessen. Soweit eine Konzession zum Fortbetrieb eines schon bestehenden Geschäfts Gegen-
stand ist, wird sich der Jahresreinertrag aus den Erhebungen über die voraussichtliche Höhe
des Abfindungsbetrags feststellen lassen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist auf die bisherige
Einsteuerung zurückzugreifen (§ 7 Abs. III der VO. v. 27. Juni 1913, GVBl. S. 343,
Ziff. 12 Abs. I, III, Ziff. 20 Abs. V der Vollz. Bek. v. 28. Juni 1913, GVl. S. 367).
Bei Neukonzessionen werden schon anläßlich der Sachbehandlung über die Höhe des zu er-
wartenden Reinertrags eingehende Erhebungen gepflogen, auf Grund deren die Stempel-
festsetzung in der Regel erfolgen kann.
I!V ei der Erteilung einer Gast= oder Schankwirtschaftskonzession wird die
besondere Abgabe nach dem erzielbaren Jahrespachtertrag erhoben; dabei begründet es
keinen Unterschied, ob die Gast= oder Schankwirtschaft wirklich verpachtet ist oder ob sie
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