Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 365 
IV. Vorschristen über die Erhebung und Verrechuung. 
A. Vorschriften für die Notare. 
65. 1Dem Notar obliegt die Erhebung des Stempels für die errichteten stempelpflichtigen 
Urkunden sowie für die vorgenommenen Beglaubigungen, erteilten Ausfertigungen und Ab- 
schriften, ausgestellten Zeugnisse, aufgenommenen Protokolle und Proteste. Wird einem Notar 
eine privatschriftlich errichtete stempelpflichtige Urkunde zur Beglaubigung vorgelegt, so hat 
der Notar außer dem Beglaubigungsstempel auch den für die privatschriftliche Urkunde 
geschuldeten Geschäftsstempel zu erheben, wenn die Urkunde nicht bereits von den Beteiligten 
in der vorgeschriebenen Weise (beim Rentamt, durch Verwendung von Stempelmarken) ver- 
steuert ist. Wird dem Notar aus Anlaß eines Amtsgeschäfts eine privatschriftliche stempel- 
pflichtige Urkunde vorgelegt, die nicht oder nicht ausreichend versteuert ist, so kann der Notar 
den Stempel für die Urkunde ansetzen und erheben, auch wenn er die Urkunde nicht zu 
beglaubigen hat. 
II Wenn hiernach dem Notar die Erhebung des Stempels obliegt, hat er nach eingetretener 
Stempelpflicht den Stempel anzusetzen und im Kosten= und Stempelregister (Ziff. 41 der 
Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914) zu Soll zu stellen, dies auch dann, 
wenn die Frist des Art. 18 St. noch nicht abgelaufen ist. In den Fällen des Art. 7 
Abs. II St. kann die Sollstellung nicht eher erfolgen, als bis die Genehmigung oder der 
Beitritt der Behörde oder des Dritten erklärt ist. Ist dies bis zur monatlichen Abrechnung 
des Notars mit dem Rentamte nicht geschehen, so hat der Notar den Stempelfall in eine 
Überwachungsliste aufzunehmen, die nach dem anruhenden Muster 1 zu führen ist. 
66. 1 Ist der Stempel vom Werte des Gegenstandes zu erheben oder sind für die Stempel- 
bemessung besondere Umstände maßgebend, so hat der Notar die Beteiligten über den Wert 
oder über die maßgebenden besonderen Umstände zu befragen und sie dabei auf die gesetzlichen 
Folgen der Unterlassung der Angabe oder einer allenfallsigen unrichtigen Angabe (Art. 35 
Abs. II, Art. 36, 50 St.) hinzuweisen. Der Aufforderung zur Angabe des Wertes des 
Gegenstandes bedarf es nicht, wenn angenommen werden kann, daß der Wert in der verein- 
barten Gegenleistung entsprechend zum Ausdrucke gekommen ist (vgl. Ziff. 25 Abs. IV oben); 
dagegen ist der Wert (gemeine Wert, Verkaufswert) angeben zu lassen und in der Urkunde 
ersichtlich zu machen, wenn die Gegenleistung geringer als der Wert bemessen ist — Ziff. 25 
Abs. VI, Ziff. 44 oben. Sind die Beteiligten der Aufforderung nachgekommen, so hat der 
Notar nach diesen Angaben den Stempel zu bemessen, allenfallsige Bedenken aber gegen die 
Nichtigkeit der Angaben in der Bemerkungsspalte des Kosten= und Stempelregisters nieder- 
zulegen. Verweigern die Beteiligten die Angaben, so hat der Notar den Stempel nach den 
ihm zu Gebote stehenden Unterlagen anzusetzen oder wenn solche Unterlagen nicht zu Gebote
	        
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