Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Art. 8. 
1 Die zuständige Polizeibehörde ist befugt, gegen jeden Ausländer, dem auf Grund des 
Art. 3 der Aufenthalt in einer Gemeinde untersagt wird, für die Dauer des Aufenthalts- 
verbots auch die Wegweisung aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen 
Interesse geboten erscheint. 
II Außerdem ist das Staatsministerium des Innern berechtigt, Ausländern aus Rücksicht 
auf die öffentliche Wohlfahrt den Eintritt in das Königreich zu versagen oder dieselben aus 
dem Staatsgebiete zu verweisen. 
II Endlich hat die Staatsregierung das Recht, die Aufenthaltsbefugnis von Ausländern 
in Bayern durch Verordnung denselben weiter gehenden Beschränkungen zu unterwerfen, 
welchen bayerische Staatsangehörige rücksichtlich ihres Aufenthalts im Heimatlande jener 
Ausländer unterworfen sind. 
Art. 9. 
Zuständig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auf Grund des Art. 3 und zur 
Wegweisung aus dem Königreich auf Grund des Art. 8 Abs. I ist in erster Instanz die 
Distriktspolizeibehörde jener Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person ausgewiesen werden 
soll, in München die K. Polizeidirektion. 
Art. 10. 
1 Beschwerden gegen die Beschlüsse erster Instanz werden von der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, nach kollegialer Beratung in zweiter und vom Staatsministerium des Innern 
in letzter Instanz entschieden, unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen, bestimmt. 
II Zur Beschwerdeführung sind berechtigt: 
1. die Personen, deren Aufenthalt in Frage ist; 
2. die Gemeindeverwaltungen, deren Antrag auf Ausweisung einer Person abge- 
lehnt wurde. 
II1 Die Beschwerden sind an eine Notfrist von 14 Tagen gebunden und haben, wenn 
ein sofortiger Vollzug des Ausweisungsbeschlusses im öffentlichen Interesse geboten erscheint, 
keine aufschiebende Wirkung. 
17 Die Beschwerden können bei der ersten Instanz schriftlich eingereicht oder mündlich zu 
Protokoll gegeben werden. 
Alle durch Erlassung eines Aufenthaltsverbots hervorgerufenen Verhandlungen sind 
gebührenfrei.
	        
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