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Art. 8.
1 Die zuständige Polizeibehörde ist befugt, gegen jeden Ausländer, dem auf Grund des
Art. 3 der Aufenthalt in einer Gemeinde untersagt wird, für die Dauer des Aufenthalts-
verbots auch die Wegweisung aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen
Interesse geboten erscheint.
II Außerdem ist das Staatsministerium des Innern berechtigt, Ausländern aus Rücksicht
auf die öffentliche Wohlfahrt den Eintritt in das Königreich zu versagen oder dieselben aus
dem Staatsgebiete zu verweisen.
II Endlich hat die Staatsregierung das Recht, die Aufenthaltsbefugnis von Ausländern
in Bayern durch Verordnung denselben weiter gehenden Beschränkungen zu unterwerfen,
welchen bayerische Staatsangehörige rücksichtlich ihres Aufenthalts im Heimatlande jener
Ausländer unterworfen sind.
Art. 9.
Zuständig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auf Grund des Art. 3 und zur
Wegweisung aus dem Königreich auf Grund des Art. 8 Abs. I ist in erster Instanz die
Distriktspolizeibehörde jener Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person ausgewiesen werden
soll, in München die K. Polizeidirektion.
Art. 10.
1 Beschwerden gegen die Beschlüsse erster Instanz werden von der Kreisregierung, Kammer
des Innern, nach kollegialer Beratung in zweiter und vom Staatsministerium des Innern
in letzter Instanz entschieden, unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, bestimmt.
II Zur Beschwerdeführung sind berechtigt:
1. die Personen, deren Aufenthalt in Frage ist;
2. die Gemeindeverwaltungen, deren Antrag auf Ausweisung einer Person abge-
lehnt wurde.
II1 Die Beschwerden sind an eine Notfrist von 14 Tagen gebunden und haben, wenn
ein sofortiger Vollzug des Ausweisungsbeschlusses im öffentlichen Interesse geboten erscheint,
keine aufschiebende Wirkung.
17 Die Beschwerden können bei der ersten Instanz schriftlich eingereicht oder mündlich zu
Protokoll gegeben werden.
Alle durch Erlassung eines Aufenthaltsverbots hervorgerufenen Verhandlungen sind
gebührenfrei.