Nr. 41. 625
Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde des unterstützenden Armenverbandes zu erfolgen. Die
Anmeldefrist beträgt 6 Monate nach Beginn der Unterstützung. UWG.8 34 Abs. J, II.
III In der Anmeldung ist ausdrücklich zu bemerken, ob der Ortsarmenverband von der
Befugnis Gebrauch machen will, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach
§ 5 des Freizügigkeitsgesetzes zu versagen. UWG. 8 34 Abs. III.
IV Muster für die Vernehmung und die Anmeldung sind in Beilage 1 abgedruckt. Wene
8 30.
!1 Das UWG. enthält in den 88 31, 32 die Voraussetzungen, unter denen der end-
gültig unterstützungspflichtige Armenverband den Hilfsbedürstigen übernehmen muß und dessen
Überführung in seine unmittelbare Fürsorge verlangen kann. Der Anspruch auf Übernahme
ist begründet, wenn die Voraussetzungen des § b des Freizügigkeitsgesetzes vorliegen. Im
Streitfalle entscheiden die nach dem UW. und dem Armengesetze zuständigen Behörden
(Spruchbehörden).
II Die §§ 31, 32 des UW. beziehen sich nur auf das Verhältnis der beteiligten
Armenverbände untereinander; der Hilfsbedürftige selbst gehört nicht zu den am Streite
gesetzlich Beteiligten. Ihm gegenüber richtet sich vielmehr das Recht der Aufenthaltsgemeinde
zur Versagung des Aufenthalts wie bisher ausschließlich nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes.
Wenn der Hilfsbedürftige die Zulässigkeit der Ausweisung bestreitet, so ist in dem hierfür
vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden (Ministerial-Entschließung vom 4. Mai 1871 über
den Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes Ziff. 5, Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 8 Ziff. 3, 16 ff.).
Dabei wird die erstbezeichnete Vorschrift dahin geändert, daß das Recht der Antragstellung
dem Armenrate zusteht.
§ 31.
1 Den Ortsarmenverbänden ist es strenge untersagt, die Pflicht zur vorläufigen Unter-
stützung eines Hilfsbedürftigen von sich abzuwälzen, sei es durch unmittelbares Verbringen
eines solchen aus dem eigenen in den Bezirk eines anderen Armenverbandes oder durch
sonstige mit der Belastung eines anderen Armenverbandes verbundene Handlungen (Ab-
schiebung). Bei Zuwiderhandlungen ist nicht nur Klage des durch die Abschiebung betroffenen
Armenverbandes auf Erstattung seiner Aufwendungen und auf Übernahme des Hilfsbedürf-
tigen zur vorläufigen Unterstützung, sondern auch Inanspruchnahme der Haftung der schul-
digen Mitglieder der Armenverwaltung zu gewärtigen.
II Ebenso haben die Aussichtsbehörden etwaigen Versuchen von Ortsarmenverbänden,
rechtswidrig den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zu verhindern oder dessen Verlust
herbeizuführen, nachdrücklich entgegenzutreten und gegen die Schuldigen nötigenfalls dienst-
aufsichtlich einzuschreiten.