Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 41. 631 
50. 
§ 49 gilt auch für Unterstützungen nach Art. 62 mit Ausnahme der Fälle, bei denen 
sich aus den persönlichen Verhältnissen der Unterstützten Anhaltspunkte für die Möglichkeit 
der Ersatzleistung ergeben. Ist in diesen Fällen zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der 
diplomatische Weg einzuhalten, so sind die Verhandlungen den Regierungen, Kammern des 
Innern, und von diesen dem Staatsministerium des K. Hauses und des Außern in Vor- 
lage zu bringen. Dabei gelten im übrigen bis auf weiteres die Ministerial-Entschließungen 
vom 13. Mai 1880 und 5. Juni 1911 (MAl. 1880 S. 223, 1911 S. 387) ent- 
sprechend. 
§ 51. 
1 Nach Art. 64 Abs. III verteilt das Staatsministerium des Innern die jährlichen Zu- 
schüsse an die Landarmenverbände nach dem Verhältnisse der Hundertsätze der Kreisumlagen 
für den gesetzlich vorgeschriebenen Armenaufwand. Die Regierungen, Kammern des Innern, 
legen die Nachweise über diesen Aufwand dem Staatsministerium des Innern nach dessen 
näherer Anordnung alljährlich vor. 
II Zum Aufwand im Sinne des Art. 64 gehören nicht die Kosten, die den Landarmen- 
verbänden durch das Fürsorgeerziehungsgesetz erwachsen, da es sich hierbei nicht um 
Armenaufwand handelt. 
§ 52. 
Die Pflicht der Distriktsgemeinden zur Errichtung neuer Distriktskrankenhäuser (Art. 65 
Abs. 1I Ziff. 3) besteht nur, soweit nicht für die erforderliche Krankenhauspflege Hilfsbedürf- 
tiger auf andere Weise gesorgt ist oder gesorgt werden kann. Wenn daher eine 
Distriktsgemeinde kein eigenes Krankenhaus besitzt und die armengesetzliche Krankenfürsorge 
Mängel aufweist, so ist zunächst genau zu untersuchen, ob für die Krankenhauspflege nicht 
auf andere Weise gesorgt werden kann. Dabei wird beispielsweise in Betracht kommen: 
Anschluß an ein Krankenhaus einer anderen Distriktsgemeinde, einer Gemeinde, einer Kassen- 
einrichtung, einer Stiftung, Vereinbarung der beteiligten Gemeinden nach Art. 34 Abs. II, 
Anschluß an das Krankenhaus eines Landarmenverbandes oder an die Krankenabteilung 
einer Landarmenanstalt (vergl. auch Art. 56 Abs. II). Bei etwaigem Vorgehen gegen eine 
Distriktsgemeinde ist auf ihre Leistungsfähigkeit sorgsältig Bedacht zu nehmen. 
§ 53. 
Nicht jede Art der Arbeitsvermittlung oder der vorübergehenden Gewährung von Obdach 
und Beköstigung an mittellose Wanderer gegen Arbeitsleistung kann als Fürsorge nach Art. 65 
Abs. I Ziff. 4 mit dem Rechte auf staatliche Zuschüsse nach Abs. II erachtet werden. Die Ein- 
richtungen müssen vielmehr so beschaffen sein, daß der durch diese Gsesesvorschrifen verfolgte 
. IF 
Zu Art. Gl. 
D. Soustige 
Verpflichtete. 
Zu 
Art. 65—69.
	        
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