Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

G. Straf- 
vorschriften. 
Zu Art. 87, 88. 
634 
den Unternehmern solcher Arbeiten, mit den Kulturbauämtern, der Moorkulturanstalt, den 
Forstbehörden ins Benehmen zu treten. 
8 62. 
! Die Hausordnungen für die Arbeitsanstalten (Art. 85 Abs. I) werden auch Zwangs- 
mittel zur Aufrechterhaltung der Anstaltszucht vorzusehen haben. 
I1 Die Hausordnungen können ferner bestimmen, wieweit dem Untergebrachten aus dem 
Arbeitsverdienst Arbeitsbelohnungen gewährt werden sollen; dabei können sie ihm das Recht 
einräumen, über die Arbeitsbelohnung schon während des Aufenthalts in der Anstalt in 
bestimmter Weise zu verfügen. 
II Die Abs. I und II gelten für die Anweisung von Arbeit außerhalb einer Anstalt 
(Art. 85 Abs. II) entsprechend. 
§ 63. 
Arztliche und religiöse Versorgung sowie Krankenpflege müssen beim Vollzuge des 
armenpolizeilichen Arbeitszwangs sichergestellt sein. 
§ 4. 
Das Reichsgesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (Rol. 
S. 536) nebst den landesgesetzlichen Vollzugsvorschriften gilt auch für Personen, die von 
Orts= und Landarmenverbänden zwangsweise zur Arbeit angehalten werden (vergl. Reichs- 
gesetz S 1 Abs. II); bei der Anweisung von Arbeit außerhalb einer Anstalt tritt dabei an 
Stelle der Anstalt der Armenverband und an Stelle des Anstaltsvorstandes die gesetzliche 
Vertretung des Armenverbandes. 
8 66. 
1Damit der Zweck erreicht wird, den der Arbeitszwang verfolgt, werden die Armen- 
verbände es sich angelegen sein lassen, den Untergebrachten bei der vorläufigen oder end- 
gültigen Entlassung geeignete Arbeitsstellen nachzuweisen (vergl. auch Armengesetz Art. 4 
Abs. II, Vollzugsanweisung § 9 Abs. IV). 
n Die Armenverbände werden ferner im eigenen wie im allgemeinen Nutzen dafür Sorge 
tragen, daß sie von dem Vorhandensein von Arbeitsscheuen und säumigen Nährpflichtigen 
jeweils möglichst bald Kenntnis erhalten, damit gegen diese die notwendigen Maßnahmen 
rechtzeitig ergriffen werden können. 
§ 66. 
! Als Vorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist als nach Art. 87, 88, 
kommen aus dem Reichsstrafgesetzbuch insbesondere in Betracht:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.