G. Straf-
vorschriften.
Zu Art. 87, 88.
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den Unternehmern solcher Arbeiten, mit den Kulturbauämtern, der Moorkulturanstalt, den
Forstbehörden ins Benehmen zu treten.
8 62.
! Die Hausordnungen für die Arbeitsanstalten (Art. 85 Abs. I) werden auch Zwangs-
mittel zur Aufrechterhaltung der Anstaltszucht vorzusehen haben.
I1 Die Hausordnungen können ferner bestimmen, wieweit dem Untergebrachten aus dem
Arbeitsverdienst Arbeitsbelohnungen gewährt werden sollen; dabei können sie ihm das Recht
einräumen, über die Arbeitsbelohnung schon während des Aufenthalts in der Anstalt in
bestimmter Weise zu verfügen.
II Die Abs. I und II gelten für die Anweisung von Arbeit außerhalb einer Anstalt
(Art. 85 Abs. II) entsprechend.
§ 63.
Arztliche und religiöse Versorgung sowie Krankenpflege müssen beim Vollzuge des
armenpolizeilichen Arbeitszwangs sichergestellt sein.
§ 4.
Das Reichsgesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (Rol.
S. 536) nebst den landesgesetzlichen Vollzugsvorschriften gilt auch für Personen, die von
Orts= und Landarmenverbänden zwangsweise zur Arbeit angehalten werden (vergl. Reichs-
gesetz S 1 Abs. II); bei der Anweisung von Arbeit außerhalb einer Anstalt tritt dabei an
Stelle der Anstalt der Armenverband und an Stelle des Anstaltsvorstandes die gesetzliche
Vertretung des Armenverbandes.
8 66.
1Damit der Zweck erreicht wird, den der Arbeitszwang verfolgt, werden die Armen-
verbände es sich angelegen sein lassen, den Untergebrachten bei der vorläufigen oder end-
gültigen Entlassung geeignete Arbeitsstellen nachzuweisen (vergl. auch Armengesetz Art. 4
Abs. II, Vollzugsanweisung § 9 Abs. IV).
n Die Armenverbände werden ferner im eigenen wie im allgemeinen Nutzen dafür Sorge
tragen, daß sie von dem Vorhandensein von Arbeitsscheuen und säumigen Nährpflichtigen
jeweils möglichst bald Kenntnis erhalten, damit gegen diese die notwendigen Maßnahmen
rechtzeitig ergriffen werden können.
§ 66.
! Als Vorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist als nach Art. 87, 88,
kommen aus dem Reichsstrafgesetzbuch insbesondere in Betracht: