Nr. 27. 73
Zehntel — der Kriegsbesoldung einen Gesamtbezug von monatlich 400-
oder jährlich . ...4800·«
und mit Einschluß des bollen Betrags rer Kriegsbefoldung ein GEesaniteinkommen
von monatlich . ............493.--
odetjährltch.... ....5916«
bezieht. Hierbei kommt es nicht darauf « an, ob der Beamte, wenn er Familienangehörigen
im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt gewährt, seinen Wohnsitz verlassen muß
oder nicht, da sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und der zur Auszahlung gelangende Rest
des Zivilgehalts zusammen den Jahresbetrag von 3600 —X übersteigen.
c) Würde der gleiche Beamte für die Dauer des Krieges mit der Stelle eines Intendau-
turrats wirklich beliehen, so würde sich die Anrechnung wie folgt gestalten:
aa) Bei der Verwendung im mobilen Verhältnisse:
Die Feldbesoldung beträgt monatlich 830%.
Hiervon sind anrechnungsfähig sieben Zehntel mnit 581-
demnach unterliegt die Zivilbesoldung zu monatlich 400 & im vollen Betrage dem Einzug
bb) Bei der Verwendung im immobilen Verhältnisse:
Das niedrigste Friedenseinkommen, das der Beamte als Militärbesoldung erhält, be-
trägt monatlich 350 X Friedensgehalt —+ 108 33 ) Wohnungsgeldzuschuß (Tarif III,
Ortsklasse A bei Annahme der Verwendung in Münchenhg 458 — 33 J.
Hierzu wird bei der Verwendung am bisherigen Wohnort eine Kriegs-
zulage von monatlicg 90 & — J,
bei der Verwendung außerhalb des Wohnorte ein Tage-
geld von 6 &, sohin für einen Monat mit 30 Tagen im ganzen von 180 +& — J
gewährt. Diese Zulagen sind von der Anrechnung grundsätzlich ausge-
schlossen. Dagegen wird die weitere Militärbesoldung in voller Höhe
auf das Zivildiensteinkommen angerechnet. Demnach unterliegt die Zivil-
besoldung zu monatlich 400 A gleichfalls im vollen Betrage dem Einzuge.
Die Gesamtbesoldung beläuft sich somit bei der Verwendung am bis-
herigen Wohnort auf monatlich 458“ 33. +J 90 .. 548 33—
oder jährlig 6580 & — J,
bei der Verwendung außerhalb des bisherigen Wohnorts
auf monatlich 458 M 33 + 18 4 ... 638 A 33
oder jährlich. . . 7660 A — 3.
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