Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr.  27.  75

zu  erhöhen,  so  daß  der  Gesamtbezug  mit  Einschluß  des  reinen  Betrage  der  Kriegsbesoldung

  zu  monatlich..  ..  ..  ...  ...196--oderxährltch...
  ..2352.--auf
  monatlich  .300  M
oder  jährlich.  ..  3600
und  mit  Einschluß  des  üollen  Betrags  der  **  zu  onailch  280  MA
oder  jährlitig  .  .  ........3360.--auf
  monatlich  .  .384-fodekjährlich..
  4608
sich  stellt.

E.  Für  einen  Beamten  der  Klasse  7  der  Gehaltsordnung,  der  in  dieser  Eigenschaft
  bei  einem  —  seit  1½  Jahren  —  bezogenen  Jahresgehalte  von  7500  M  im
Genuß  eines  Wartegeldes  von  jährlich  5814  &steht  und  der  als  Hauptmann  des
Beurlaubtenstandes  bei  einer  immobilen  Formation  eine  Kriegsbesoldung  von
monatlich  595  —K—  oder  jährlich  7140  M  erhält:

Der  reine  Betrag  der  Kriegsbesoldung  beträgt  nach  sieben  Zehntel

monatlicg  ............  ..416,50.--oder
  jährlic  4998  .
Zur  Ergänzung  dieses  Bezugs  auf  das  vor  der  Versegung  in  den  Ruhestand
bezogene  Zivildiensteinkommen  zi  7500  —
hat  der  Beamte  von  seinem  Wortegelde  zu  5814  noch  den  Betrag  von
7500  —  4998  —  .  ..  ..........  ..2502.--jährlich
  dder  ....  208  50.--monatlich
  zu  erhalten,  so  daß  mit  Einschluß  des  vollen  Vertrags  der  Kriegsbesoldung
  zu  monatlich.  595—
oder  jährlig  .  .7140.--das
  Gesamteinkommen  auf  monatlic  .  803,50.«
oder  jährlich.  ..  ....  .  ..9642.«
sich  stellt.

F.  Besonderer  Erwähnung  bedarf  schließlich  das  Verfahren,  das  bei  der  Anrechnung
der  Kriegsbesoldung  auf  die  Zivilbesoldung  in  den  Fällen  zu  beobachten  ist,  in  denen
pensionierte  Offiziere,  die  in  Stellen  des  Zivildienstes  Verwendung  fanden,  aus
Anlaß  der  Mobilmachung  wieder  in  den  aktiven  Militärdienst  eingetreten  sind.

In  diesem  Falle  kommen  zwei  Anrechnungsvorschriften  nebeneinander  zur  Anwendung.
Zunächst  ist  hinsichtlich  der  Offizierspension  in  §  24  Ziff.  2  des  Offizierspensionsgesetzes
bestimmt,  daß  bei  vorübergehender  Heranziehung  zum  aktiven  Militärdienst  in  Heln,  mit