Nr. 27. 75
zu erhöhen, so daß der Gesamtbezug mit Einschluß des reinen Betrage der Kriegsbesoldung
zu monatlich.. .. .. ... ...196--oderxährltch...
..2352.--auf
monatlich .300 M
oder jährlich. .. 3600
und mit Einschluß des üollen Betrags der ** zu onailch 280 MA
oder jährlitig . . ........3360.--auf
monatlich . .384-fodekjährlich..
4608
sich stellt.
E. Für einen Beamten der Klasse 7 der Gehaltsordnung, der in dieser Eigenschaft
bei einem — seit 1½ Jahren — bezogenen Jahresgehalte von 7500 M im
Genuß eines Wartegeldes von jährlich 5814 &steht und der als Hauptmann des
Beurlaubtenstandes bei einer immobilen Formation eine Kriegsbesoldung von
monatlich 595 —K— oder jährlich 7140 M erhält:
Der reine Betrag der Kriegsbesoldung beträgt nach sieben Zehntel
monatlicg ............ ..416,50.--oder
jährlic 4998 .
Zur Ergänzung dieses Bezugs auf das vor der Versegung in den Ruhestand
bezogene Zivildiensteinkommen zi 7500 —
hat der Beamte von seinem Wortegelde zu 5814 noch den Betrag von
7500 — 4998 — . .. .......... ..2502.--jährlich
dder .... 208 50.--monatlich
zu erhalten, so daß mit Einschluß des vollen Vertrags der Kriegsbesoldung
zu monatlich. 595—
oder jährlig . .7140.--das
Gesamteinkommen auf monatlic . 803,50.«
oder jährlich. .. .... . ..9642.«
sich stellt.
F. Besonderer Erwähnung bedarf schließlich das Verfahren, das bei der Anrechnung
der Kriegsbesoldung auf die Zivilbesoldung in den Fällen zu beobachten ist, in denen
pensionierte Offiziere, die in Stellen des Zivildienstes Verwendung fanden, aus
Anlaß der Mobilmachung wieder in den aktiven Militärdienst eingetreten sind.
In diesem Falle kommen zwei Anrechnungsvorschriften nebeneinander zur Anwendung.
Zunächst ist hinsichtlich der Offizierspension in § 24 Ziff. 2 des Offizierspensionsgesetzes
bestimmt, daß bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Heln, mit