Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 75 
zu erhöhen, so daß der Gesamtbezug mit Einschluß des reinen Betrage der Kriegs- 
besoldung zu monatlich.. .. .. ... ...196-- 
oderxährltch... ..2352.-- 
auf monatlich .300 M 
oder jährlich. .. 3600 
und mit Einschluß des üollen Betrags der ** zu onailch 280 MA 
oder jährlitig . . ........3360.-- 
auf monatlich . .384-f- 
odekjährlich.. 4608 
sich stellt. 
E. Für einen Beamten der Klasse 7 der Gehaltsordnung, der in dieser Eigen- 
schaft bei einem — seit 1½ Jahren — bezogenen Jahresgehalte von 7500 M im 
Genuß eines Wartegeldes von jährlich 5814 &steht und der als Hauptmann des 
Beurlaubtenstandes bei einer immobilen Formation eine Kriegsbesoldung von 
monatlich 595 —K— oder jährlich 7140 M erhält: 
Der reine Betrag der Kriegsbesoldung beträgt nach sieben Zehntel 
monatlicg ............ ..416,50.-- 
oder jährlic 4998 . 
Zur Ergänzung dieses Bezugs auf das vor der Versegung in den Ruhestand 
bezogene Zivildiensteinkommen zi 7500 — 
hat der Beamte von seinem Wortegelde zu 5814 noch den Betrag von 
7500 — 4998 — . .. .......... ..2502.-- 
jährlich dder .... 208 50.-- 
monatlich zu erhalten, so daß mit Einschluß des vollen Vertrags der Kriegs- 
besoldung zu monatlich. 595— 
oder jährlig . .7140.-- 
das Gesamteinkommen auf monatlic . 803,50.« 
oder jährlich. .. .... . ..9642.« 
sich stellt. 
F. Besonderer Erwähnung bedarf schließlich das Verfahren, das bei der Anrechnung 
der Kriegsbesoldung auf die Zivilbesoldung in den Fällen zu beobachten ist, in denen 
pensionierte Offiziere, die in Stellen des Zivildienstes Verwendung fanden, aus 
Anlaß der Mobilmachung wieder in den aktiven Militärdienst eingetreten sind. 
In diesem Falle kommen zwei Anrechnungsvorschriften nebeneinander zur Anwendung. 
Zunächst ist hinsichtlich der Offizierspension in § 24 Ziff. 2 des Offizierspensionsgesetzes 
bestimmt, daß bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Heln, mit
	        
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