Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr.  27.  73

Zehntel  —  der  Kriegsbesoldung  einen  Gesamtbezug  von  monatlich  400-oder
  jährlich  .  ...4800·«
und  mit  Einschluß  des  bollen  Betrags  rer  Kriegsbefoldung  ein  GEesaniteinkommen

von  monatlich  .  ............493.--odetjährltch....
  ....5916«

bezieht.  Hierbei  kommt  es  nicht  darauf  «  an,  ob  der  Beamte,  wenn  er  Familienangehörigen
im  eigenen  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt  gewährt,  seinen  Wohnsitz  verlassen  muß
oder  nicht,  da  sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung  und  der  zur  Auszahlung  gelangende  Rest
des  Zivilgehalts  zusammen  den  Jahresbetrag  von  3600  —X  übersteigen.

c)  Würde  der  gleiche  Beamte  für  die  Dauer  des  Krieges  mit  der  Stelle  eines  Intendauturrats
  wirklich  beliehen,  so  würde  sich  die  Anrechnung  wie  folgt  gestalten:
aa)  Bei  der  Verwendung  im  mobilen  Verhältnisse:

Die  Feldbesoldung  beträgt  monatlich  830%.
Hiervon  sind  anrechnungsfähig  sieben  Zehntel  mnit  581-demnach
  unterliegt  die  Zivilbesoldung  zu  monatlich  400  &  im  vollen  Betrage  dem  Einzug

bb)  Bei  der  Verwendung  im  immobilen  Verhältnisse:

Das  niedrigste  Friedenseinkommen,  das  der  Beamte  als  Militärbesoldung  erhält,  beträgt
  monatlich  350  X  Friedensgehalt  —+  108  33  )  Wohnungsgeldzuschuß  (Tarif  III,

Ortsklasse  A  bei  Annahme  der  Verwendung  in  Münchenhg  458  —  33  J.
Hierzu  wird  bei  der  Verwendung  am  bisherigen  Wohnort  eine  Kriegszulage
  von  monatlicg  90  &  —  J,

bei  der  Verwendung  außerhalb  des  Wohnorte  ein  Tagegeld
  von  6  &,  sohin  für  einen  Monat  mit  30  Tagen  im  ganzen  von  180  +&  —  J
gewährt.  Diese  Zulagen  sind  von  der  Anrechnung  grundsätzlich  ausgeschlossen.
  Dagegen  wird  die  weitere  Militärbesoldung  in  voller  Höhe
auf  das  Zivildiensteinkommen  angerechnet.  Demnach  unterliegt  die  Zivilbesoldung
  zu  monatlich  400  A  gleichfalls  im  vollen  Betrage  dem  Einzuge.
Die  Gesamtbesoldung  beläuft  sich  somit  bei  der  Verwendung  am  bisherigen

  Wohnort  auf  monatlich  458“  33.  +J  90  ..  548  &#  33—

oder  jährlig  6580  &  —  J,
bei  der  Verwendung  außerhalb  des  bisherigen  Wohnorts

auf  monatlich  458  M  33  +  18  4  ...  638  A  33

oder  jährlich.  .  .  7660  A  —  3.

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