Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 77 
11. Auf Personen, die nur vorübergehend, zeitweise oder nebenbei für den 
Staat beschäftigt werden, finden vorstehende Grundsätze keine Anwendung. Jedoch soll ihnen 
bei ihrer Rückkehr vom Kriegsdienste tunlichst wieder eine Beschäftigung im Staatsdienste 
gegen Entgelt gewährt werden. 
12. Für die Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der Militär- 
verwaltung in den Kriegsdienst treten, sind der Zivilbehörde von Amts wegen mitzuteilen: 
a) die Höhe des Betrags, den der Beamte als Kriegsbesoldung oder als Zulage 
erhält, sowie der Zeitpunkt, von dem ab diese Bezüge gewährt werden, 
b) alle später eintretenden Anderungen, insbesondere der Zeitpunkt, mit dem die 
Bezüge aus Militärfonds geendigt haben. 
2 Die Mitteilung obliegt dem Teile des Heeres, des Landsturms oder der Militärver- 
waltung, dessen Etat die Kriegsbesoldung oder die Zulage zur Last fällt, sofern er eine 
eigene Kassenverwaltung besitzt, andernfalls der mit der Anweisung der Militärgebührnisse 
betrauten Intendantur. 
8 Die Mitteilung ist an die Stelle zu richten, die das Zidvildiensteinkommen oder das 
Wartegeld oder den Ruhegehalt des Beamten bei der zahlenden Kasse anweist.“") Diese 
Stelle weist auf Grund dieser Mitteilung das fernerhin zu verabfolgende Zidvildienstein- 
kommen, das Wartegeld oder den Ruhegehalt bei der zahlenden Kasse an. 
4 Die Mitteilungen sind den Rechnungen, in denen das Zivildiensteinkommen, das Warte- 
geld oder der Ruhegehalt nachgewiesen wird, als Belege beizugeben. 
5. Die bayerischen Stellen, an die die Mitteilungen der Militärbehörden zu richten sind, 
läßt die Anlage entnehmen. 
s. Die genaue Beachtung der Anordnungen in Abs. 1 mit 3 wurde durch Erlaß des 
Kr.-Min. v. 20. März d. Is. (VBl. S. 251/2) neuerlich mit dem Beifügen in Er- 
innerung gebracht, daß auch die beteiligten Beamten wegen der Unannehmlichkeiten, die die 
Unterlassung dieser Mitteilungen wegen des Rückersatzes zu viel erhobener Beträge für sie 
zur Folge haben kann, alle Ursache haben selbst wegen des rechtzeitigen Vollzugs der Anzeige 
bei den Kassenverwaltungen vorstellig zu werden. Im übrigen haben auch die mit der Aus- 
zahlung des Zivildiensteinkommens u. dgl. betrauten Kassen darüber zu wachen, daß Über- 
hebungen am Zivildiensteinkommen u. dgl. tunlichst ferngehalten werden; sie haben daher 
veranlaßtenfalls rechtzeitig an die ihnen vorgesetzte Stelle zu berichten. 
  
½P) Steht der Beamte im Dienste des Reichs oder eines anderen Bundesstaats, so ist die Mitteilung an die 
für die Anweisung seines Zivildiensteinkommens usw. zuständige Stelle des Reichs oder anderen Bundesstaats 
zu richten.
	        
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