Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Geseh= und Perordnungs 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 29. 
Müönchen, den 16. Juni 1916. 
  
  
  
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Inhalt: 
Bekauntmachung vom 14. Juni 1916 über die Zulassung von eisernen Gewichten. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreichs. 
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Nr. 260. 
Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten. 
f. Normal-Eichungskommission. 
Auf Grund des § 19 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGl. 
S. 349) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Außer den durch die Bekanntmachungen vom 22. September 1915 (GVBl. S. 678) 
und vom 14. Februar 1916 (GWVBl. S. 32) zugelassenen eisernen Gewichten werden bis 
auf weiteres die nachstehend aufgeführten Gewichte aus Eisen zur Eichung zugelassen: 
1. Handelsgenichte zu 250 und 125 Gramm mit Justierhöhlung. 
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit ebenen Endflächen 
ohne Knopf haben. Der Durchmesser darf bei den Gewichten zu 250 Gramm nicht kleiner 
als 31 Millimeter und nicht größer als 34 Millimeter, bei den Gewichten zu 125 Gramm 
nicht kleiner als 25 Millimeter und nicht größer als 27 Millimeter sein. Die Höhe des 
Gewichtskörpers unterliegt keinen Beschränkungen. Die Justierhöhlung soll in der Mitte 
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