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1 Die K. Staatsregierung ist ermächtigt, bei den Normalsteuerbeträgen zu 1 & und
in den Steuerstufen 2 bis 15 der Einkommensteuer den die Normalsteuer nach dem Ein-
kommensteuergesetze vom 14. August 1910 übersteigenden Betrag außer Erhebung zu lassen.
II Die K. Staatsregierung ist weiter ermächtigt, in den Steuerstufen 16 bis 24 der
Einkommensteuer den die Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 14. August 1910
übersteigenden Betrag mit der Hälfte außer Erhebung zu lassen.
§ 4.
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen im
Art. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige
Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, auch für die Jahre 1916 und 1917
mit dem Abmaß in Geltung, daß bei den Staatseisenbahnen
a. der Zuschlag für Schnellzüge, für den unterm 7. Februar 1874 der Betrag von
3 Kreuzer für die Meile als Hoöchstsatz festgesetzt wurde, 85 Pfennig für je
angefangene 75 Kilometer in keiner Klasse übersteigen und
b. für die Beförderung von Reisegepäck an Stelle des ebenda bekanntgegebenen Satzes
von 7,3 Kreuzer für den Zentner und die Meile ein solcher von 35 Pfennig
für je angefangene 25 Kilogramm und 25 Kilometer als Hoöchstsatz gelten soll.
§ 5.
1 Die Pauschsumme, welche die Brandversicherungsanstalt nach Art. 90 des Brandver-
sicherungsgesetzes dem Staate zu zahlen hat, beträgt für jedes Jahr der Finanzperiode
1 170 000 .
I! Die Brandversicherungsanstalt wird ermächtigt, aus den Brandversicherungsbeiträgen,
die in den Jahren 1916 und 1917 fällig werden, bis zu je 100 000 K auf die Förde-
rung des Blitzschutzes zu verwenden.
§ 6.
Falls die im Art. 13 Abs. I des Hagelbersicherungsgesetzes bezeichneten Mittel nach
Abzug der Verwaltungskosten nicht zur Leistung der vollen Entschädigungen hinreichen, ist
das Fehlende bis zum Hoöchstbetrage von 200 000 & jährlich dem Stammkapital (Art. 12
Abs. I1 des Hagelversicherungsgesetzes) zu entnehmen.
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