Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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6. Im Privatbesitze befindliche Vordrucke zu Eisenbahnfrachturkunden können auf Antrag 
bei den Kreiskassen und dem Stempelamt Nürnberg mit dem Aufdrucke des Reichsstempels 
und zwar Eisenbahnfrachtbriefe für Frachtstückgut mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage 
zu 10 J, Eisenbahnfrachtbriefe für Eilstückgut mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage 
von 20 J, Eisenbahnpaketadressen für Expreßgut mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage 
von 10 J versehen werden. Die Abstempelung findet jedoch nur statt, wenn mindestens 
1000 Stück Vordrucke zur Abstempelung vorgelegt werden. Die Vordrucke sind so gefalzt und 
geordnet vorzulegen, daß sie ohne weiteres abgestempelt werden können. Die Anmeldung zur 
Abstempelung hat unter Benutzung des Musters 16 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 (GVl. S. 524) zu geschehen. 
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
7. Nach § 93a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1916 
S. 218) kann zuverlässigen Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahn- 
frachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen befassen, auf Antrag gestattet werden, daß sie von 
ihnen hergestellte Frachturkundenvordrucke zugleich mit dem Aufdrucke des Reichsstempels und 
zwar Vardrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen mit einem Stempelaufdruck im Werte von 10 — 
und 20 -J, Vordrucke zu Eisenbahnpaketadressen mit einem Stempelaufdruck im Werte von 
10 J versehen. Hierauf gerichtete Anträge sind an das Staatsministerium der Finanzen 
zu richten und dort einzureichen. 
Ist einer Privatdruckerei vom Staatsministerium der Finanzen gestattet, die bei ihr 
gedruckten Frachturkundenvordrucke mit dem Reichsstempelaufdruck zu versehen, so sind die 
einzelnen Abstempelungen bei der Kreiskasse, in deren Bezirk die Druckerei liegt, in Nürn- 
berg beim Stempelamt Nürnberg zu beantragen. Die Anmeldung ist unter Benutzung des 
Musters 16 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 
3. Juli 1913 (GVBl. S. 524) in doppelter Ausfertigung einzureichen; mit der Anmeldung 
ist der geschuldete Reichsstempel einzuzahlen. 
8. Über Gesuche um Rückerstattung zuviel entrichteter Frachturkundenstempelbeträge ent- 
scheidet die K. Regierungsfinanzkammer des Bezirkes. Die Gesuche sind entsprechend belegt 
bei der Regierungsfinanzkammer entweder direkt oder durch Vermittlung eines Rentamts 
einzureichen. Außerdem sind die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen ermächtigt, 
Stempel für Eisenbahnfrachturkunden, die bei ihnen offensichtlich zuviel entrichtet worden 
sind, auf Antrag zu erstatten. In zweifelhaften Fällen sind die Beteiligten an die zuständige 
Regierungsfinanzkammer zu verweisen. Die Erstattung wird in barem Gelde geleistet. 
9. Zur Gewährung des Stempelerlasses aus Billigkeitsrücksichten, wenn infolge von Fällen 
höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, Kriegsausbruch u. dgl.), infolge von Be- 
triebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die Be-
	        
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