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6. Im Privatbesitze befindliche Vordrucke zu Eisenbahnfrachturkunden können auf Antrag
bei den Kreiskassen und dem Stempelamt Nürnberg mit dem Aufdrucke des Reichsstempels
und zwar Eisenbahnfrachtbriefe für Frachtstückgut mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage
zu 10 J, Eisenbahnfrachtbriefe für Eilstückgut mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage
von 20 J, Eisenbahnpaketadressen für Expreßgut mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage
von 10 J versehen werden. Die Abstempelung findet jedoch nur statt, wenn mindestens
1000 Stück Vordrucke zur Abstempelung vorgelegt werden. Die Vordrucke sind so gefalzt und
geordnet vorzulegen, daß sie ohne weiteres abgestempelt werden können. Die Anmeldung zur
Abstempelung hat unter Benutzung des Musters 16 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 (GVl. S. 524) zu geschehen.
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
7. Nach § 93a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1916
S. 218) kann zuverlässigen Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahn-
frachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen befassen, auf Antrag gestattet werden, daß sie von
ihnen hergestellte Frachturkundenvordrucke zugleich mit dem Aufdrucke des Reichsstempels und
zwar Vardrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen mit einem Stempelaufdruck im Werte von 10 —
und 20 -J, Vordrucke zu Eisenbahnpaketadressen mit einem Stempelaufdruck im Werte von
10 J versehen. Hierauf gerichtete Anträge sind an das Staatsministerium der Finanzen
zu richten und dort einzureichen.
Ist einer Privatdruckerei vom Staatsministerium der Finanzen gestattet, die bei ihr
gedruckten Frachturkundenvordrucke mit dem Reichsstempelaufdruck zu versehen, so sind die
einzelnen Abstempelungen bei der Kreiskasse, in deren Bezirk die Druckerei liegt, in Nürn-
berg beim Stempelamt Nürnberg zu beantragen. Die Anmeldung ist unter Benutzung des
Musters 16 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom
3. Juli 1913 (GVBl. S. 524) in doppelter Ausfertigung einzureichen; mit der Anmeldung
ist der geschuldete Reichsstempel einzuzahlen.
8. Über Gesuche um Rückerstattung zuviel entrichteter Frachturkundenstempelbeträge ent-
scheidet die K. Regierungsfinanzkammer des Bezirkes. Die Gesuche sind entsprechend belegt
bei der Regierungsfinanzkammer entweder direkt oder durch Vermittlung eines Rentamts
einzureichen. Außerdem sind die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen ermächtigt,
Stempel für Eisenbahnfrachturkunden, die bei ihnen offensichtlich zuviel entrichtet worden
sind, auf Antrag zu erstatten. In zweifelhaften Fällen sind die Beteiligten an die zuständige
Regierungsfinanzkammer zu verweisen. Die Erstattung wird in barem Gelde geleistet.
9. Zur Gewährung des Stempelerlasses aus Billigkeitsrücksichten, wenn infolge von Fällen
höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, Kriegsausbruch u. dgl.), infolge von Be-
triebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die Be-