Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

2. 
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2. die als Anlage 2 beigefügten Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum 
Reichsstempelgesetz in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel 
vom 26. Juni 1916 
werden genehmigt und mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft gesetzt. 
Anträgen auf Stempelerstattung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 1 
iist auch bereits vor dem 1. Oktober 1916 Folge zu geben. 
Es ist gestattet, nach dem 30. September 1916 Scheckstempelmarken zur Entrichtung 
des Wechselstempels zu verwenden. Die Verwendung und Entwertung der Marken 
hat nach den für die Verwendung und Entwertung der Wechselstempelmarken bestehenden 
Vorschriften zu erfolgen. Der Verwendungsvermerk kann an einer beliebigen Stelle 
der Marken niedergeschrieben werden. 
München, den 19. September 1916. 
J. V. 
Dr. v. Günder.
	        
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