394
3. Die zu gestempelten Scheckvordrucken in teilweise oder gänzlich unverbrauchten
Scheckbüchern entrichtete Abgabe wird nur auf schriftlichen Antrag derjenigen Bank,
Kasse usw., welche das Scheckbuch hat abstempeln lassen, erstattet. Die Erstattung
ist unter Vorlegung der Scheckbücher bei derjenigen Steuerstelle zu beantragen,
bei welcher die Stempelabgabe entrichtet ist. Erstattung wird nur geleistet, wenn
kein Zweifel darüber besteht, daß die Vordrucke einen echten Stempelaufdruck
tragen und noch nicht gebraucht sind sowie daß die Abgabe von den abgestempelten
Vordrucken entrichtet und noch nicht erstattet ist. Der Steuerstelle steht das Recht
zu, die Vorlegung der Steuerquittung über die Entrichtung der Abgabe zu ver-
langen. In dem Antrag sind die überreichten Scheckbücher nach der Nummerfolge
geordnet unter Angabe der Nummerbezeichnung, der in ihnen enthaltenen Zahl
ungebrauchter Vordrucke und deren Steuerwerts aufzuführen. Mit Zustimmung
der Steuerstelle kann von der Ordnung nach der Nummerfolge und Angabe der
Nummerbezeichnung abgesehen werden, wenn die Bücher nach der Anzahl der in
ihnen enthaltenen Vordrucke in Bündel geordnet vorgelegt und dementsprechend in
dem Antrag unter Angabe ihrer Anzahl, der Stückzahl der Vordrucke und des
Steuerwerts gesondert aufgeführt werden. Der Antrag ist von der Steuerstelle
zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände mit einer Bescheinigung
darüber zu versehen, daß der Erstattung der Abgabe Bedenken nicht ent-
gegenstehen und welcher Steuersumme die vorgelegten und nicht zu beanstan-
denden Vordrucke entsprechen. Diese Bescheinigung ist von dem Kassenprüfungs-
beamten oder von einem mit der Kassenführung nicht betrauten oberen Beamten
mitzuvollziehen. ·
Der so begutachtete Erstattungsantrag ist ohne die Scheckbücher an die für die
Erstattung von Scheckstempel bisher zuständige Direktivbehörde weiterzugeben.
Die obersten Landesfinanzbehörden können die Entscheidung über den Antrag auf
Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind. Der Antrag
ist nach den allgemeinen Bestimmungen über Stempelerstattungen weiterzubehandeln.
Die Erstattung ist von einem Mindestbetrage des Steuerwerts der eingelieferten
Vordrucke nicht abhängig.
Die Scheckbücher können nach Ersatz des Steuerwerts auf Antrag zurück-
gegeben werden, nachdem die Stempelerstattung auf jedem einzelnen Vordruck hand-
schriftlich oder durch Aufdruck, Stanzung, Lochung usw. gegebenenfalls auf Kosten
und Gefahr des Antragstellers derart erkennbar gemacht ist, daß eine wiederholte
Erstattung der Stempelabgabe ausgeschlossen wird. Anilinfarbenaufdrucke dürfen
zu dem bezeichneten Zwecke nicht verwendet werden.