Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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3. Die zu gestempelten Scheckvordrucken in teilweise oder gänzlich unverbrauchten 
Scheckbüchern entrichtete Abgabe wird nur auf schriftlichen Antrag derjenigen Bank, 
Kasse usw., welche das Scheckbuch hat abstempeln lassen, erstattet. Die Erstattung 
ist unter Vorlegung der Scheckbücher bei derjenigen Steuerstelle zu beantragen, 
bei welcher die Stempelabgabe entrichtet ist. Erstattung wird nur geleistet, wenn 
kein Zweifel darüber besteht, daß die Vordrucke einen echten Stempelaufdruck 
tragen und noch nicht gebraucht sind sowie daß die Abgabe von den abgestempelten 
Vordrucken entrichtet und noch nicht erstattet ist. Der Steuerstelle steht das Recht 
zu, die Vorlegung der Steuerquittung über die Entrichtung der Abgabe zu ver- 
langen. In dem Antrag sind die überreichten Scheckbücher nach der Nummerfolge 
geordnet unter Angabe der Nummerbezeichnung, der in ihnen enthaltenen Zahl 
ungebrauchter Vordrucke und deren Steuerwerts aufzuführen. Mit Zustimmung 
der Steuerstelle kann von der Ordnung nach der Nummerfolge und Angabe der 
Nummerbezeichnung abgesehen werden, wenn die Bücher nach der Anzahl der in 
ihnen enthaltenen Vordrucke in Bündel geordnet vorgelegt und dementsprechend in 
dem Antrag unter Angabe ihrer Anzahl, der Stückzahl der Vordrucke und des 
Steuerwerts gesondert aufgeführt werden. Der Antrag ist von der Steuerstelle 
zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände mit einer Bescheinigung 
darüber zu versehen, daß der Erstattung der Abgabe Bedenken nicht ent- 
gegenstehen und welcher Steuersumme die vorgelegten und nicht zu beanstan- 
denden Vordrucke entsprechen. Diese Bescheinigung ist von dem Kassenprüfungs- 
beamten oder von einem mit der Kassenführung nicht betrauten oberen Beamten 
mitzuvollziehen. · 
Der so begutachtete Erstattungsantrag ist ohne die Scheckbücher an die für die 
Erstattung von Scheckstempel bisher zuständige Direktivbehörde weiterzugeben. 
Die obersten Landesfinanzbehörden können die Entscheidung über den Antrag auf 
Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind. Der Antrag 
ist nach den allgemeinen Bestimmungen über Stempelerstattungen weiterzubehandeln. 
Die Erstattung ist von einem Mindestbetrage des Steuerwerts der eingelieferten 
Vordrucke nicht abhängig. 
Die Scheckbücher können nach Ersatz des Steuerwerts auf Antrag zurück- 
gegeben werden, nachdem die Stempelerstattung auf jedem einzelnen Vordruck hand- 
schriftlich oder durch Aufdruck, Stanzung, Lochung usw. gegebenenfalls auf Kosten 
und Gefahr des Antragstellers derart erkennbar gemacht ist, daß eine wiederholte 
Erstattung der Stempelabgabe ausgeschlossen wird. Anilinfarbenaufdrucke dürfen 
zu dem bezeichneten Zwecke nicht verwendet werden.
	        
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