Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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b) nach dem übrigen Deutschland 
für Pakete über 5 bis 10 kg 140 h (() 
„ „ „ 10 „ 155" 270 „ „ 
„ „ „ 15 „ 20,„, 400„ „ 
Der österreichische Gebührenteil beträgt auf alle Entfernungen 
für Pakete über 5 bis 10 c0g 80 Pf. oder 100 h 
„ „ „ 10 „ 15„ 120 „ „ 150 , 
„ „ „ 15 „ 20t,„ 160 „ „ 200 „ 
Der ungarische Gebührenteil beträgt auf alle Entfernungen 
für Pakete über 5 bis 10 kg. 80 Pf. oder 100 f 
„ „ „ 10 „ 15, 160 „ „ 200, 
» »15,,20»...240»»300». 
Der bosnisch-herzegowinische Gebührenteil ist der gleiche wie der ungarische. 
Der Absender eines Pakets kann auch nach der Absendung erklären, daß er die Zoll- 
gebühren oder andere nicht postmäßige Gebühren entrichten will. 
7. Zeitungen. 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen nach O sterreich, 
Ungarn und Bosnien-Herzegowina beträgt ½ Pf. für je 25 g jedes einzelnen Beilagestücks. 
Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigen- 
falls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Die Gebühr für Uberweisung einer von der Post bezogenen Zeitung nach einem 
anderen Bestimmungsorte wird im Verkehr mit Osterreich, Ungarn und Bosnien-Herzegowina 
auf 50 Pf. herabgesetzt. Die Gebühr wird vom Bezieher am nenen Bestimmungsort ein- 
gezogen. Wird die Überweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kom- 
mende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird 
auch für jede folgende Überweisung erhoben, es sei denn, daß die Zeitung wieder nach dem 
ursprünglichen Bezugsort überwiesen wird. Für die gleichzeitige Uberweisung mehrerer Stücke 
derselben Zeitung für einen Bezieher wird nur die einfache Gebühr erhoben. Die Uber- 
weisung von Zeitungen, die nicht von der Post bezogen sind, sowie von Tauschstücken 
zwischen Zeitungsredaktionen regelt sich nach den bisherigen Bestimmungen. 
8. Gewährleistung. 
Die bisherigen Grundsätze über die Bemessung des Ersatzbetrags für gewöhnliche 
Pakete — höchstens 3 & oder 3 K für jedes ½ kg der ganzen Sendung — werden 
auf den Verkehr mit Bosnien-Herzegowina ausgedehnt.
	        
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