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Diese Anderungen und Ergänzungen werden auf Grund Allerhöchster Ermächtigung
Seiner Majestät des Königs nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Sie
treten am 1. Oktober 1916 in Kraft. Die neue Fassung findet auf Schiffe, die vor dem
1. Oktober 1916 untersucht sind, erst Anwendung, wenn aus anderen Gründen ihre erneute
Untersuchung erforderlich wird.
München, den 20. September 1916.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen. v. Seidlein.
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Anulage.
Die Anweisung für die Schiffsuntersuchungskommissionen hinsichtlich der Festsetzung
der Bemannung usw. erhält:
1. unter a Ziffer 4 die Fassung:
„Eine Verminderung der Bemannung um 1 Schiffsjungen oder falls ein Schiffsjunge
nicht vorgeschrieben ist, der Ersatz eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf bei den
unter Ziffer 2 b genannten Schiffen (Schiffe über 500 Tonnen Tragfähigkeit) in Betracht
kommen,
à) wenn sie mit außerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der
schweren Anker= und Schleppstränge, zum Anholen und Absetzen der Schiffe usw.
ausgerüstet sind;
b) wenn sie nach Angabe des Attestes nur für bestimmte kurze Strecken zugelassen
sind, als welche im allgemeinen Strecken von weniger als 50 km angesehen werden."
2. unter b Ziffer 7 Absatz 4 die Fassung:
„Eine Verminderung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) um einen
Schiffsjungen, oder, falls ein Schiffsjunge nicht vorgesehen ist, der Ersatz eines Matrosen
durch einen Schiffsjungen oder die Verminderung um einen Matrosen, — diese jedoch
nur für Dampfer von 120—200 qm Heizfläche für die Strecke Duis-
burg —St. Goar — darf in Betracht kommen bei Dampfern von mehr als 120 qm
Heizfläche, welche mit außerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der Anker
und Schleppstränge usw. ausgerüstet sind."
3. unter b Ziffer 7 Absatz 5 die Fassung:
„Bei Schrauben- und Raddampfern von 120—200 am Heizfläche darf ein das Ruder
bedienender patentierter Steuermann (Lotse) in die Bemannung eingerechnet werden, sofern
nicht bereits eine Herabminderung derselben erfolgt ist.“
4. unter b Ziffer 6 ist die Bezeichnung „Junge" durch die Bezeichnung „Schiffs-
junge“" zu ersetzen.