Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

h) die Bestellung der Orts-Kommissare (§. 22 d. Instr.); 
i) die Ernennung der Taxatoren (§. 3 des Bundesgesetzes). 
Ferner sind die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren ermächtigt, für ihren 
Bezirk die in §. 17 der Instruktion geordneten Maßregeln dann vorläufig 
zu treffen, wenn das Auftreten der Rinderpest in ihrem oder einem daran 
grenzenden Verwaltungsbezirke des Großherzogthums oder eines benachbarten 
Staates festgestellt ist, eben so auch für einen Ort ihres Bezirks die in §. 23 
der Instruktion geordnete Sperre vorläufig zu verfügen. 
§. 3. 
Die Gemeindevorstände haben von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden, 
irgendwie den Verdacht der Rinderpest erweckenden Krankheits= oder Todesfall 
bei Rindvieh, Schafen oder Ziegen (§. 11 der Instruktion) auf schnellstem und 
sicherstem Wege den Großherzoglichen Bezirks-Direktor zu benachrichtigen. 
War ein Thierarzt noch nicht an Ort und Stelle und ist ein sofortiges 
Einschreiten des Bezirks-Direktors wegen der Entfernung des Sitzes desselben 
vom betreffenden Orte unthunlich, so hat der Gemeindevorstand den nächst- 
wohnenden approbirten Thierarzt herbeizurufen und durch ihn den Fall vor- 
läufig untersuchen und feststellen zu lassen. 
S. 4. 
Außer allen denjenigen Maßnahmen, welche den Gemeindevorständen in 
§§. 13 — 15 der Instruktion vorgeschrieben sind, haben die Gemeindevorstände 
auch dafür zu sorgen, daß erkrankte oder mit erkrankten oder gefallenen Thieren 
in Berührung gekommene verdächtige Thiere vorläufig heimisch gehalten und 
von jeder Berührung mit andern Thieren oder mit Menschen möglichst abge- 
halten werden. 
Sobald ein approbirter Thierarzt die Rinderpest, wenn auch nur vorläufig 
(§. 3) festgestellt und dies dem Gemeindevorstand gegenüber erklärt hat, ist 
von letzterem für seinen Ort die in §. 14 der Instruktion geordnete Bekannt- 
machung zu erlassen. 
§. 5. 
Unerachtet einer vorläufigen Feststellung hat der Großherzogliche Bezirks- 
Direktor, sobald er vom Erscheinen der Rinderpest oder vom Verdacht dersel- 
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