h) die Bestellung der Orts-Kommissare (§. 22 d. Instr.);
i) die Ernennung der Taxatoren (§. 3 des Bundesgesetzes).
Ferner sind die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren ermächtigt, für ihren
Bezirk die in §. 17 der Instruktion geordneten Maßregeln dann vorläufig
zu treffen, wenn das Auftreten der Rinderpest in ihrem oder einem daran
grenzenden Verwaltungsbezirke des Großherzogthums oder eines benachbarten
Staates festgestellt ist, eben so auch für einen Ort ihres Bezirks die in §. 23
der Instruktion geordnete Sperre vorläufig zu verfügen.
§. 3.
Die Gemeindevorstände haben von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden,
irgendwie den Verdacht der Rinderpest erweckenden Krankheits= oder Todesfall
bei Rindvieh, Schafen oder Ziegen (§. 11 der Instruktion) auf schnellstem und
sicherstem Wege den Großherzoglichen Bezirks-Direktor zu benachrichtigen.
War ein Thierarzt noch nicht an Ort und Stelle und ist ein sofortiges
Einschreiten des Bezirks-Direktors wegen der Entfernung des Sitzes desselben
vom betreffenden Orte unthunlich, so hat der Gemeindevorstand den nächst-
wohnenden approbirten Thierarzt herbeizurufen und durch ihn den Fall vor-
läufig untersuchen und feststellen zu lassen.
S. 4.
Außer allen denjenigen Maßnahmen, welche den Gemeindevorständen in
§§. 13 — 15 der Instruktion vorgeschrieben sind, haben die Gemeindevorstände
auch dafür zu sorgen, daß erkrankte oder mit erkrankten oder gefallenen Thieren
in Berührung gekommene verdächtige Thiere vorläufig heimisch gehalten und
von jeder Berührung mit andern Thieren oder mit Menschen möglichst abge-
halten werden.
Sobald ein approbirter Thierarzt die Rinderpest, wenn auch nur vorläufig
(§. 3) festgestellt und dies dem Gemeindevorstand gegenüber erklärt hat, ist
von letzterem für seinen Ort die in §. 14 der Instruktion geordnete Bekannt-
machung zu erlassen.
§. 5.
Unerachtet einer vorläufigen Feststellung hat der Großherzogliche Bezirks-
Direktor, sobald er vom Erscheinen der Rinderpest oder vom Verdacht dersel-
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