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III.
(1) Werden Waren durch Vermittlung eines Kommissionärs (§§ 383, 406 des
Handelsgesetzbuchs) in der Weise umgesetzt, daß der Kommissionär die Ware in Natur über-
tragen erhält und sie weiter übergibt, so gilt sowohl das Geschäft zwischen dem Kommissionär
und dem Dritten als auch das Geschäft zwischen dem Kommissionär und den Kommittenten
als entgeltliches Warenumsatzgeschäft im Sinne des Grundsatzes II Abs. 1.
(2) Werden bei einem Kommissionsgeschäfte die Wuren nur einmal in Natur über-
geben, so gilt dies nur als Warenlieferung desjenigen, der die Ware in Natur überträgt.
IV.
(1) Leistungen aus Werkverträgen unterliegen dem Warenumsatzstempel nicht, wenn
Gegenstand des Werkvertrags, wie z B. bei musikalischen Darbietungen, lediglich ein durch
Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg ist. Werden bei der Arbeits= oder
Dienstleistung vom Unternehmer zu beschaffende Stoffe verbraucht, wie Verbandszeug und
Heilmittel bei ärztlichen Operationen, Füllmasse bei Zahnplombierungen, Chemikalien bei der
Bleicherei, Seife oder Benzin bei der Wäscherei oder der chemischen Reinigung, Gas und
Elektrizität bei öffentlichen Lichtreklamen, so gilt die Nebenleistung nicht als Warenlieferung.
(2) Bildet den Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung, Veränderung oder Aus-
besserung von Sachen, so liegt eine der Warenlieferung gleichzustellende Lieferung vor, wenn
die Sachen vom Unternehmer aus oder mit von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen,
zu ändern oder auszubessern sind und es sich hierbei nicht bloß um Zutaten oder Neben-
sachen handelt.
(3) Unter die Herstellung von Sachen, die als Lieferung aus Werkverträgen anzusehen
ist, fällt die Herstellung von Sachen auch dann, wenn in Ausführung des Werkvertrags
die hergestellte Sache mit dem Grund und Boden als wesentlicher Bestandteil fest verbunden
wird. Dem Unsatzstempel unterliegen hiernach z. B. die vertragsmäßige Errichtung von
Gebäuden oder Brücken, der Bau von Wasser= oder Gasleitungen, Uberlandzentralen und
Talsperren. Dem Unsatzstempel unterliegen gleichfalls die Lieferungen bei Neu= und Um-
bauten, wie z. B. des Zimmerwerkes, der Türen, Fenster und Schlösser, der Ofen, der
Parkettfußböden.
(4) Ob sich der vom Unternehmer zur Ausführung des Werkes zu beschaffende Stoff
als Zutat oder Nebensache darstellt, richtet sich nach seinem Verhältnis zu dem übernommenen
Werke. Ist der Stoff hiernach nicht als Nebensache anzusehen, so wird er es auch nicht
dadurch, daß das aus oder mit ihm hergestellte Werk mit dem Grund und Boden oder mit einer
anderen beweglichen Sache als wesentlicher Bestandteil verbunden wird und im Verhältnis
zum Grund und Boden oder zu der anderen Sache als Nebensache anzusehen ist. Hiernach