Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 69. 505 
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 1200 ., aber nicht 
mehr als 1800 MM monatlich 6 —, 
(s. auch Abs. III); 
2. für verheiratete Beamte 
a) bei einem jährlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 2400 “ 
monatlich 12 M, 
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2400 AM, aber nicht 
mehr als 3000 HKHKH. muonatlich 9.4, 
I) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 3000 M, aber nicht 
mehr als 420 . muaonatlich 6-. 
# Die ledigen Beamten, dann die verwitweten oder geschiedenen Beamten, die nach- 
weislich erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unter- 
halten, bekommen die gleiche Beihilfe wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für 
verwitwete oder geschiedene Beamte, die Kinder zu ernähren haben. 
IV Zu der allgemeinen Beihilfe nach Abs. II und III werden außerdem für jedes Kind 
unter 16 Jahren monatlich 4 A gewährt (Kinderzulage). 
10. 
1 Soweit das jährliche Diensteinkommen mit Einschluß des Jahresbetrags der Beihilfe 
die Summe von 4272 K übersteigen würde, wird die monatliche Beihilfe um den Mehr- 
betrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag ist gegebenenfalls auf den nächsten vollen Mark- 
betrag aufzurunden. 
I1 Beamte, deren jährliches Diensteinkommen einen der in Ziff. 9 bezeichneten Höchstbeträge 
von 1200 K, 1800 , 2400 4, 3000 oder 4200 —X übersteigt, dürfen sich im 
ganzen nicht schlechter stellen, als wenn ihr Diensteinkommen diesen Höchstbetrag nicht über- 
steigen würde. 
11. 
1 Zu den Beamten im Sinne der Ziff. 9 zählen nicht nur die etatsmäßigen Beamten 
sondern auch die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, ferner auch die Personen, 
die, ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher 
Beamten ständig betraut sind, sowie die entlohnten Staatsdienstanwärter. Wieweit auch 
den im Staatsdienst auf Dienstvertrag verwendeten Personen die Beihilfe zu gewähren 
ist, bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im einzelnen Falle vorbehalten. Die übrigen 
Ministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen.
	        
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