Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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16. 
Das Besitzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm die 
Abgabe der Besitzsteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die 
Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung angemessen verlängern. 
§ 17. 
(1) Die Besitzsteuererklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mitzu- 
umfassen, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben. 
(2) Für einen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, aber vor Abgabe der Besitz- 
steuererklärung verstorbenen Steuerpflichtigen ist die Besitzsteuererklärung, wenn ein ohne 
Beschränkung der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvoll- 
strecker oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen 
Personen, andernfalls von den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden 
und gibt ein Verpflichteter die Besitzsteuerklärung ab, so werden die anderen dadurch von 
der Verpflichtung befreit. Hat von mehreren Erben einer dem Besitzsteueramte gegenüber 
die Erfüllung der den Erben in Ansehung der Besitzsteuer obliegenden Pflichten übernommen, 
so ist die Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärung nur an ihn, andernfalls nach 
dem Ermessen des Besitzsteueramts an einen von ihnen zu richten. 
18. 
“ (1) Die Besitzsteuererklärung ist nach Anleitung des Musters 2 zu gestalten. Bei der 
—— erstmaligen Veranlagung der Besitzsteuer ist mit der Besitzsteuererklärung in der Regel die 
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe zu ver- 
binden (8 8 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen). 
(2) Vordrucke für die Besitzsteuererklärung sind dem Steuerpflichtigen kostenlos zu 
verabfolgen. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Besitzsteuererklärung auch 
mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach ausgefüllte 
Vordruck ist vom Steuerpflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unterzeichnen. 
(4) Wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten im Bundes- 
staate gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fortgeführt werden, 
kann die Aufführung der einzelnen Grundstücke in der Steuererklärung unterbleiben und 
ihr Steuerwert im ganzen angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundesstaaten 
gelegene Grundvermögen besonders aufgeführt werden.
	        
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