b)Bei bebauten
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ertrag zu Grunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamt-
reinertrags zu Grunde gelegten Zeitraums entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts
nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen auszuscheiden, auf denen während
des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs Erweiterung des Forstbestandes oder
Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben.
8 39.
Soweit nicht im § 38 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungsweise
zu ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken wirklich
erzielten Reinertrage findet nicht statt.
§ 40.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen
Grundstücken, bestimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet= oder Pachtreinertrag zu
die Wohn-
zwecken oder
gewerblichen
Zwecken
dienen.
Grunde gelegt, der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle
der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können. Der Miet= oder Pachtrein-
ertrag ergibt sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel des
Rohertrags für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich
nachgewiesenen höheren Betrage für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten.
* 41.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche
Jahresmiet= oder -pachtrohertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu berechnen, der auf
Grund der Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle
an Miet= oder Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen
Gründen dürfen nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeit-
weise nicht vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten
oder aus einem anderen Grunde unvermietet oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grund-
stücks ein dem Nutzungswerte dieses Teiles und des vermieteten oder verpachteten Teiles
entsprechender oder ein dem Zeitraum entsprechender Verhältnisbetrag dem erzielten Miet-
oder Pachtpreis zuzurechnen.
(2) Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem
unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet gewesen,
so ist der Miet= oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet= oder Pachtpreisen für gleiche
oder ähnliche Grundstücke zu berechnen.