Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

b)Bei bebauten 
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ertrag zu Grunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamt- 
reinertrags zu Grunde gelegten Zeitraums entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts 
nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen auszuscheiden, auf denen während 
des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs Erweiterung des Forstbestandes oder 
Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben. 
8 39. 
Soweit nicht im § 38 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungsweise 
zu ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken wirklich 
erzielten Reinertrage findet nicht statt. 
§ 40. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen 
Grundstücken, bestimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet= oder Pachtreinertrag zu 
die Wohn- 
zwecken oder 
gewerblichen 
Zwecken 
dienen. 
Grunde gelegt, der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle 
der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können. Der Miet= oder Pachtrein- 
ertrag ergibt sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel des 
Rohertrags für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich 
nachgewiesenen höheren Betrage für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten. 
* 41. 
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche 
Jahresmiet= oder -pachtrohertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu berechnen, der auf 
Grund der Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle 
an Miet= oder Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen 
Gründen dürfen nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeit- 
weise nicht vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten 
oder aus einem anderen Grunde unvermietet oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grund- 
stücks ein dem Nutzungswerte dieses Teiles und des vermieteten oder verpachteten Teiles 
entsprechender oder ein dem Zeitraum entsprechender Verhältnisbetrag dem erzielten Miet- 
oder Pachtpreis zuzurechnen. 
(2) Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem 
unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet gewesen, 
so ist der Miet= oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet= oder Pachtpreisen für gleiche 
oder ähnliche Grundstücke zu berechnen.
	        
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